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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
- Bremen -
Vom 26. Mai 2026
(Brem.GBl. Nr. 61 vom 19.06.2026 S. 407 EU)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 9 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung (§ 8 des Beamtenstatusgesetzes) |
" § 9 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung, Informationen bei Begründung oder Umwandlung eines Beamtenverhältnisses (§ 8 des Beamtenstatusgesetzes)" |
b) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Abschnitt 4 Landesinterne Abordnung und Versetzung |
"Abschnitt 4 Informationspflichten bei Abordnung und Versetzung, landesinterne Abordnung und Versetzung" |
2. In § 6 Absatz 4 wird die Angabe " (§ 9 Absatz 5)" durch die Angabe " (§ 9 Absatz 6)" ersetzt.
3. § 8 Absatz 5 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die von der Verfassungsschutzbehörde übermittelten Informationen sind sechs Monate nach Abschluss des Einstellungsverfahrens von der Einstellungsbehörde zu löschen und zu vernichten. | "Die nach Absatz 1 erhobenen sowie die von der Verfassungsschutzbehörde übermittelten Informationen sind sechs Monate nach Abschluss des Einstellungsverfahrens von der Einstellungsbehörde zu löschen und zu vernichten." |
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 9 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung (§ 8 des Beamtenstatusgesetzes) |
" § 9 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung, Informationen bei Begründung oder Umwandlung eines Beamtenverhältnisses (§ 8 des Beamtenstatusgesetzes)" |
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
"(5) Anlässlich der Aushändigung der Ernennungsurkunde zur Begründung oder Umwandlung eines Beamtenverhältnisses wird die Beamtin oder der Beamte schriftlich oder elektronisch durch Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bestimmungen über die wesentlichen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis informiert, mindestens über
Die Beamtin oder der Beamte wird zugleich über den Dienstort schriftlich oder elektronisch informiert. Soweit die Information nach Satz 1 oder Satz 2 in elektronischer Form erfolgt, ist ein Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erforderlich."
c) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
5. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Abschnitt 4 Landesinterne Abordnung und Versetzung |
"Abschnitt 4 Informationspflichten bei Abordnung und Versetzung, landesinterne Abordnung und Versetzung" |
6. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt:
"(1) Werden Beamtinnen oder Beamte von einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt, werden sie unverzüglich durch den aufnehmenden Dienstherrn über die wesentlichen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis nach § 9 Absatz 5 informiert. Werden sie abgeordnet, erfolgt eine Information lediglich über die geänderten wesentlichen Aspekte."
(Stand: 19.06.2026)
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