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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
- Bremen -

Vom 29. Mai 2024
(Brem.GBl. Nr. 56 vom 21.06.2024 S. 268)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 607, 644) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 59 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Nähere, insbesondere die Bestandteile der Beurteilung, das Verfahren sowie die Gewichtung von Einzelmerkmalen regelt der Senat durch Rechtsverordnung. "Das Nähere, insbesondere
  1. die Grundsätze der dienstlichen Beurteilung,
  2. die automatische Verarbeitung der Ergebnisse von dienstlichen Beurteilungen und Bekanntgabe in geeigneter Form,
  3. den Inhalt der Beurteilung, insbesondere die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
  4. die Bewertungsstufen und Gewichtung von Einzelmerkmalen,
  5. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs,
  6. die Voraussetzungen für Anlassbeurteilungen, Regelbeurteilungen und Probezeitbeurteilungen,
  7. der Beurteilungsrhythmus und die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht bei Regelbeurteilungen,
  8. das Verfahren zur Festlegung von Richtwerten,
  9. das Verfahren, insbesondere die Zuständigkeit der an der Erstellung der Beurteilung Beteiligten,
  10. die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
  11. die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen,
  12. das Verfahren zur Einschätzung von Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Einbeziehung in die dienstliche Beurteilung sowie
  13. das Verfahren und die Verwendung anderer Instrumente der Bewertung von Eignung und Befähigung

regelt der Senat durch Rechtsverordnung."

b) Satz 2

Dabei kann auch ein Verfahren zur Einschätzung von Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen werden.

wird aufgehoben.

2. In § 91 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 241445

ENDE

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