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Änderungstext
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Leitung der Landesantidiskriminierungsstelle
- Bremen -
Vom 17. April 2024
(GBl. Nr. 37 vom 15.05.2024 S. 149)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Landesantidiskriminierungsstelle
§ 1 des Gesetzes über die Landesantidiskriminierungsstelle vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 226) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1 Errichtung und Leitung
(1) Bei der Bürgerschaft wird die Landesantidiskriminierungsstelle errichtet. (2) Die Bürgerschaft wählt auf Vorschlag der für Soziales zuständigen Deputation in geheimer Wahl eine Person zur Leitung der Landesantidiskriminierungsstelle. Die Leitung wird für sechs Jahre gewählt. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die gewählte Person ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft zu ernennen. (3) Die gewählte Person muss zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Befugnisse über die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich der Antidiskriminierung verfügen. Insbesondere muss sie über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Antidiskriminierungsrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt haben oder die Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum zweiten Einstiegsamt nach § 14 des Bremischen Beamtengesetzes erfüllen. (4) Die Leitung der Landesantidiskriminierungsstelle ist bei der Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie unterliegt keinen Weisungen und darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden." |
Artikel 2
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 607, 644) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. für die Dauer von sechs Jahren die Leitung der Landesantidiskriminierungsstelle."
Artikel 3
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes
In der Anlage I - Besoldungsordnungen a und B - des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 607, 610, 644) geändert worden ist, werden in der Besoldungsgruppe B 2 nach den Amtsbezeichnungen "Leitende Direktorin, Leitender Direktor" die Amtsbezeichnungen "Leitende Direktorin der Landesantidiskriminierungsstelle, Leitender Direktor der Landesantidiskriminierungsstelle" eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 241076
ENDE |
(Stand: 16.05.2024)
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