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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
- Bremen -

Vom 2. Mai 2023
(Brem.GBl. Nr. 72 vom 23.05.2023 S. 450)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes

Das Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen vom 20. November 1990 (Brem.GBl. S. 433), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (Brem.GBl. S. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Personen, die einen Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstand auf weiblich gestellt haben, sind Frauen im Sinne dieses Gesetzes."

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Mit diesem Gesetz soll zudem der Vollzug des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts gefördert werden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Geltungsbereich " § 2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen"

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Tarifbeschäftigte sowie außertariflich Beschäftigte, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis Beschäftigten, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Werkstudentinnen und Werkstudenten. Keine Beschäftigten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die weisungsunabhängig zeitlich befristet tätig sind und die nur punktuell in den Dienstbetrieb eingegliedert werden."

3. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Stellenausschreibungen müssen in weiblicher und männlicher Form der Stellenbezeichnung erfolgen. "(1) Stellenausschreibungen müssen die weibliche Form der Stellenbezeichnung enthalten und so erfolgen, dass alle Geschlechter angesprochen werden."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dies gilt insbesondere auch auf der Funktionsebene des gehobenen und höheren Dienstes sowie für entsprechende Positionen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. "Dies gilt insbesondere auch auf der Funktionsebene der Laufbahngruppe 2 sowie für entsprechende Positionen bei Tarifbeschäftigten und außertariflich Beschäftigten."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" durch die Wörter "sämtliche weitere Beschäftigte" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

5. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
In die Fort- und Weiterbildungsangebote ist die Thematik ≫Gleichberechtigung von Mann und Frau≪ aufzunehmen. "(1) In die Fort- und Weiterbildungsangebote sind die Thematiken 'Gleichberechtigung von Mann und Frau' sowie 'Benachteiligungen aus Gründen des Geschlechts' aufzunehmen."

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Gegenüber der Dienststellenleitung kann die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte eine Maßnahme beanstanden. Das Recht zum Widerspruch nach Absatz 3 bleibt davon unberührt. Die Beanstandung erfolgt in Textform spätestens drei Werktage, nachdem die Maßnahme der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten textförmlich bekannt gegeben wurde. Beanstandet die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte bei organisatorischen, personellen oder sozialen Maßnahmen einen Verstoß gegen dieses Gesetz gegenüber der Dienststellenleitung, ist der Vorgang von der Dienststellenleitung nach mündlicher Erörterung gegenüber der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich spätestens bis einen Tag vor Ablauf der Widerspruchsfrist erneut textförmlich zu entscheiden."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird die Angabe "Absätzen 7, 8, oder 9" durch die Wörter "Absätzen 8, 9 oder 10, nach § 13a" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 3 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 10 werden die Absätze 5 bis 11.

7. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:

" § 13b Weitere Aufgaben der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten

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(Stand: 28.08.2023)

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