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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Bremen -

Vom 2. Mai 2023
(Brem.GBl. Nr. 65 vom 19.05.2023 S. 415)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Das Bremische Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 967) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Die beihilfefähigen Aufwendungen sind abhängig vom Bemessungssatz in einem Umfang zwischen 70 Euro und 100 Euro je Kalenderjahr zu mindern. Daneben sind weitere aufwendungsbezogene Eigenbehalte zulässig. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen a 5 bis einschließlich a 9 "(6) Die beihilfefähigen Aufwendungen sind um einen Betrag in Höhe von 48 Euro je Kalenderjahr zu mindern. Daneben sind weitere aufwendungsbezogene Selbstbehalte zulässig. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen a 5 bis einschließlich a 9."

b) Absatz 9 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

alt neu
c) über weitere Minderungen neben dem Eigenbehalt nach Absatz 6, "c) über weitere aufwendungsbezogene Selbstbehalte im Sinne des Absatzes 6 Satz 2,"

bb) Folgender Buchstabe k wird angefügt:

"k) über Aufwendungen der vollstationären Pflege unter Berücksichtigung des Absatzes 10,".

c) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

"(10) Die bei einer vollstationären Pflege als Pflegenebenkosten anfallenden Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten, mit Ausnahme von Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei monatlichen und anderen Abrechnungszeiträumen der Pflegeeinrichtung sind auf Antrag beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen maßgeblichen Einnahmen der antragstellenden Person höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:

  1. 8,15 Prozent des Grundgehalts der Stufe 12 der Besoldungsgruppe a 13 zum Bremischen Besoldungsgesetz für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehefrau, jeden Ehemann, jede eingetragene Lebenspartnerin oder jeden eingetragenen Lebenspartner für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
  2. 27,18 Prozent des Grundgehalts der Stufe 12 der Besoldungsgruppe a 13 des Bremischen Besoldungsgesetzes für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehefrau, einen Ehemann, eine eingetragene Lebenspartnerin oder einen eingetragenen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
  3. 2,72 Prozent des Grundgehalts der Stufe 12 der Besoldungsgruppe a 13 des Bremischen Besoldungsgesetzes für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und
  4. 5 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe des Bremischen Besoldungsgesetzes der beihilfeberechtigten Person.

Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern. Der Senat regelt die nach Satz 1 monatlichen maßgeblichen Einnahmen der antragstellenden Person durch Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine höhere Beihilfe gewähren."

2. § 111 wird wie folgt gefasst:

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§ 111 Heilfürsorge

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten kann über die Unfallfürsorgebestimmungen hinaus Heilfürsorge gewährt werden. Das Nähere, insbesondere den Umfang der freien Heilfürsorge, regelt die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung.

" § 111 Heilfürsorge

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben einen Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie einen Anspruch auf Besoldung haben, Elternzeit beanspruchen oder nach § 62a Absatz 1 Satz 1 und 2 für die Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger ohne Dienstbezüge beurlaubt sind; während einer sonstigen Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge ruht ihr Anspruch auf Heilfürsorge.

(2) Der Senat wird unter Berücksichtigung der Vorschriften des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und des Elften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt, das Nähere über Inhalt und Umfang sowie über das Verfahren der Gewährung von Heilfürsorge durch Rechtsverordnung zu regeln. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

  1. bezüglich des Inhalts und Umfangs der Gewährung von Heilfürsorge über

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(Stand: 19.05.2023)

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