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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
- Bremen -
Vom 13. Dezember 2022
(Brem.GBl. Nr. 154 vom 19.12.2022 S. 967)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17-2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 728, 731) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
" § 133 Übergangsvorschrift für dienstliche Beurteilungen"
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Entscheidung über die Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit oder die Verkürzung der Probezeit nach den Sätzen 4 und 5 obliegt der Stelle, die über die Ernennung entscheidet."
b) Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Wird der Beamtin oder dem Beamten während der Probezeit ein anderes nicht unter Absatz 2 fallendes Amt übertragen oder wird mit ihr oder ihm ein Dienst- oder Amtsverhältnis begründet, so endet die Probezeit mit dem Tage der Übertragung des anderen Amtes."
3. § 19 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind unter Anlegung eines strengen Maßstabs wiederholt zu bewerten. Bei Entlassung wegen mangelnder Bewährung oder Verkürzung der Probezeit ist eine Bewertung ausreichend. | "(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind mindestens nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit und zur Feststellung der Bewährung vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen (Probezeitbeurteilung). Sofern an dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit Zweifel bestehen, sind diese und die Möglichkeiten der Abhilfe deutlich herauszustellen. Bei der Verkürzung der Probezeit ist eine Beurteilung ausreichend." |
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Absätze 2 und 3" durch die Wörter "der Absätze 2 bis 4" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte Abwesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, Elternzeiten sowie Beurlaubungen nach §§ 62, 62a und 62b sind bei der Wartezeit nach § 20 Absatz 2 Nummer 4 ohne Mitwirkung des Landesbeamtenausschusses für eine Beförderung zu berücksichtigen. Die Erprobungszeit nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 bleibt davon unberührt."
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
5. § 35 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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In Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann die Beamtin oder der Beamte jederzeit verlangen, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres in den Ruhestand versetzt zu werden. | "Die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit verlangen, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres in den Ruhestand versetzt zu werden." |
6. § 56 wird wie folgt gefasst:
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§ 56 Dienstbekleidung, äußeres Erscheinungsbild
(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienst- oder Schutzkleidung oder eine Ausrüstung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist. (2) Die zum Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung verpflichteten Beamtinnen und Beamten erhalten die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert, unentgeltlich. (3) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung treffen. Soweit es das Amt erfordert oder es für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Zuständigkeit, Neutralität und Unvoreingenommenheit der Amtsträger erforderlich erscheint, können in den Bestimmungen nach Satz 1 auch Regelungen über das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten getroffen werden. Dazu zählen auch nicht oder nicht unmittelbar ablegbare Erscheinungsmerkmale, wie zum Beispiel Haar- und Barttracht oder andere Körpermodifikationen wie zum Beispiel Tätowierungen, Piercings, Brandings oder Ohrtunnel im sichtbaren Bereich des Körpers bei Tragen der Dienstkleidung. |
" § 56 Dienstbekleidung, äußeres Erscheinungsbild
(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienst- oder Schutzkleidung oder eine Ausrüstung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist; sie erhalten diese Bekleidung und Ausrüstung unentgeltlich. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung treffen. |
(Stand: 27.12.2022)
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