Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Bremen -

Vom 18. August 2020
(Brem.GBl. Nr. 87 vom 28.08.2020 S. 841)



Aufgrund der §§ 25, 58 Satz 2 und § 68 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 671) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1
Änderung der Bremischen Laufbahnverordnung

Die Bremische Laufbahnverordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249 - 2040-d-1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Februar 2019 (Brem.GBl. S. 15) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "die" die Wörter "für eine denkbare Anrechnung auf die Probezeit nach § 6 Absatz 5 herangezogen werden sollen oder" eingefügt.

2. § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
"Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art und Schwierigkeit der Tätigkeit mindestens dem jeweiligen Einstiegsamt der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind, können bis zur Mindestprobezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nicht Voraussetzung für die Einstellung im ersten Beförderungsamt oder den Erwerb der Befähigung war oder auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden ist. Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und richterrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen."

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden zu den Sätzen 3 bis 5.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Erprobungszeit ist grundsätzlich ununterbrochen abzuleisten. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge einschließlich der Elternzeit ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung nach § 2b der Bremischen Arbeitszeitverordnung und Krankheitszeiten von jeweils bis zu drei Monaten sind unschädlich. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 6 Absatz 2 entsprechend."

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "soweit in der Anlage 1 nichts anderes bestimmt ist" ein Semikolon und die Wörter " § 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 1" gestrichen.

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort "Altersgrenzen" gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu den Absätzen 2 bis 4.

6. In § 18 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "waren" ein Semikolon und die Wörter " § 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt.

7. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

" § 23a Technische Dienste

Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Einzelfällen entscheiden, dass Bewerberinnen und Bewerber im Bereich des Hansestadt Bremischen Hafenamtes bei Einstellungen die Ämter der Besoldungsgruppen A13 bis A15 nicht durchlaufen müssen."

8. § 25 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 2 müssen nicht erfüllt sein, wenn Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 eine für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote zwei abgeschlossen haben und während der Probezeit mit den ersten zwei Beurteilungen mindestens mit der Gesamtnote vier beurteilt wurden."

9. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Besitzen Bewerberinnen und Bewerber, die in ein Beamtenverhältnis berufen wurden, eine Laufbahnbefähigung, die sie bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Bremischen Beamtengesetzes erworben haben, sollen sie auch die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13 des Bremischen Beamtengesetzes besitzen, die der Laufbahn, für die eine Befähigung erworben wurde, unter Berücksichtigung der jeweils erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und bestehender Fachrichtungsverwandtschaft zuzuordnen ist. Soweit die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Voraussetzungen wesentlich abweichen, kann eine Anerkennung nach Satz 1 von einer Unterweisung oder Durchführung anderer geeigneter Qualifizierungsmaßnahmen abhängig gemacht werden."

10. Die Anlage 1 erhält die im Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

11. In der Anlage 2 wird in der Tabelle "Unmittelbar für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizierende berufliche Ausbildung und Fortbildung" die Wörter "von der Senatorin" durch die Wörter "vom Senator" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Ehrung bei Dienstjubiläen und die Gewährung von Jubiläumszuwendungen

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 12.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion