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Änderungstext
20. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Bremen -
Vom 14. Juli 2020
Brem.GBl. Nr. 72 vom 22.07.2020 S. 671)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. September 2019 (Brem.GBl. S. 581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt 6, Unterabschnitt 1 wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:
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§ 56 Dienstkleidungsvorschriften | " § 56 Dienstbekleidung, äußeres Erscheinungsbild" |
b) Nach der Angabe " § 59 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis" wird die Angabe " § 59a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen" eingefügt.
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung, auch neben einer Anrechnung nach Satz 3, verkürzt werden. Die Mindestprobezeit beträgt in jedem Fall ein Jahr, eine Verlängerung der regelmäßigen Probezeit ist nicht zulässig. | "(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Es wird sogleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt innehat. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung, auch neben einer Anrechnung nach Satz 4, verkürzt werden. Die Mindestprobezeit beträgt in jedem Fall ein Jahr. Eine Verlängerung der regelmäßigen Probezeit ist nicht zulässig. Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 62a oder Elternzeit ohne Dienstbezüge hemmen den Lauf der Probezeit. Soweit es in Fällen des Satzes 7 objektiv unmöglich ist, das Amt entweder vorläufig unbesetzt zu lassen oder vorübergehend auf eine andere Beamtin oder einen anderen Beamten zu übertragen, ist der Beamtin oder dem Beamten zur Fortsetzung der Probezeit ein gleichwertiges Amt zu übertragen. Die Bewährung innerhalb der Probezeit ist mit einer dienstlichen Beurteilung gemäß § 59 festzustellen." |
3. In § 10 Absatz 5 Nummer 4 wird der Punkt hinter dem Wort "Senatoren" durch ein Komma ersetzt.
4. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworben haben, besitzen, soweit erforderlich nach Durchführung von Maßnahmen nach § 24 Absatz 2 Satz 1, auch die Befähigung für eine Laufbahn nach diesem Gesetz. | "(1) Besitzen Bewerberinnen und Bewerber eine Laufbahnbefähigung, die sie bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben haben, so soll diese als Befähigung für eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung nach diesem Gesetz anerkannt werden. Wird eine Befähigung nach Satz 1 nicht anerkannt, kann der Bewerberin oder dem Bewerber die Gelegenheit gegeben werden, sie durch Maßnahmen nach § 24 Absatz 2 Satz 1 zu erwerben." |
5. § 20 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt hinter dem Wort "braucht" durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird folgende neue Nummer 5 angefügt:
"5. vor Anerkennung des Erwerbs der Befähigung einer anderen Laufbahn nach § 24 Absatz 2 Satz 2."
6. Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Land und Stadtgemeinde Bremen bilden einen einheitlichen Dienstbereich. Den Beamtinnen und Beamten beider Dienstherren können jeweils Aufgaben des anderen Dienstherrn in einem einheitlichen funktionalen Amt übertragen werden, ohne dass dies einer Abordnung oder Versetzung bedarf. Diese Regelung gilt entsprechend für Tarifbeschäftigte des Landes und der Stadtgemeinde Bremen."
7. § 35 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Die oberste Dienstbehörde kann den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben
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(Stand: 16.09.2020)
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