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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Bremen -

Vom 12. Dezember 2017
(Brem.GBl. Nr. 133 vom 19.12.2017 S. 784; ber. 823, 10)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17 - 2040a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. August 2017 (Brem.GBl. S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 6 Unterabschnitt 5 wird nach der Angabe " § 92 Automatisierte Verarbeitung von Personalakten" die Angabe " § 92a Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung" eingefügt.

b) In Abschnitt 11 wird nach der Angabe " § 130 Übergangsregelung für bisherige ordentliche Mitglieder der Unabhängigen Stelle" die Angabe " § 130a Übergangsregelung für Ortsamtleiterinnen und Ortsamtsleiter" eingefügt.

2. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:

" § 92a Übertragung von Aufgaben- der Personalverwaltung

(1) Der Dienstherr kann Aufgaben der Personalverwaltung zur Durchführung auf eine personalverwaltende Stelle eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes übertragen. Die Aufgabenübertragung kann sich auch auf die Durchführung von Widerspruchsverfahren und die Vertretung des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren erstrecken. Der Dienstherr darf die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personalaktendaten an die personalverwaltende Stelle übermitteln.

(2) Die mit der Durchführung beauftragte personalverwaltende Stelle handelt in Vertretung des die Aufgabe übertragenden Dienstherrn.

(3) In der Verwaltungsvereinbarung über die Übertragung der Aufgaben ist sicherzustellen, dass dem abgebenden Dienstherrn ausreichende Einwirkungs- und Steuerungsmöglichkeiten gegenüber der personalverwaltenden Dienststelle des anderen Dienstherrn eingeräumt werden."

3. In § 130a Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "5a" durch die Angabe "6" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bremische Beamtenversorgungsgesetz vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458 - 2040a-2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (Brem.GBl. S. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Psychiatrie und Psychotherapie" durch die Wörter "Psychiatrie, Neurologie oder Psychotherapie" ersetzt.

2. § 91 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "71,75" durch die Angabe "75" ersetzt.

b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz angefügt:

"(9) Liegt der Berechnung des Ruhegehaltsatzes nach den Absätzen 1 bis 3 und 7 das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zugrunde, ist der Ruhegehaltsatz mit dem Faktor 0,95667 zu multiplizieren; § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

3. Die Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz erhält die in Anhang 2 zu diesem Gesetz abgedruckte Fassung.

Artikel 3
Weitere Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes

Die Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458 - 2040a-2), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhält die in Anhang 5 zu diesem Gesetz abgedruckte Fassung.

Artikel 4
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

(red. Anm. Dieser Bereich wird nicht fortgeführt)

Artikel 5
Weitere Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

(red. Anm. Dieser Bereich wird nicht fortgeführt)

Artikel 6
Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2017/2018 in der Freien Hansestadt Bremen (BremBBVAnpG 2017/2018)

(red. Anm. Dieser Bereich wird nicht fortgeführt)

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

(4) Artikel 3 und Artikel 5 Nummern 1 und 3 treten am 1. Juli 2018 in Kraft.

(5) Artikel 4 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

(6) Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 5 Nummer 2 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

ID: 172123

ENDE

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