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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
- Bremen -
Vom 1. März 2016
(Brem.GBl. Nr. 20 vom 01.03.2016 S. 91)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17- 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ", die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nummer 213/211 (ABl. L 59 vom 4. März 2011, S. 4) geändert worden ist," durch die Wörter ", die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132; L 268 vom 15. Oktober 2015 S. 35) geändert worden ist," ersetzt.
bb) Satz 3
Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit ist die Einholung und Weitergabe von personenbezogenen Daten zu berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig.
wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden. Sprachkenntnisse können überprüft werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass sie für die berufliche Tätigkeit ausreichen. Eine Überprüfung darf erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden und muss in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln. | "(3) Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden." |
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
§ 35 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) § 35 Absatz 1 Satz 4 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 entsprechend."
3. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 4 einer anderen Stelle die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag übertragen; im Übrigen gilt § 9 des Bremischen Datenschutzgesetzes."
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
4. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Zur Erfüllung von Mitteilungs- und Meldepflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 8a bis 8e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes dürfen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die dafür erforderlichen Personalaktendaten im Wege der Auskunft ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten offenbart werden. § 8d Absatz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 22.01.2021)
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