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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Bremen -

Vom 15. Dezember 2015
(GBl. Nr. 146 vom 22.12.2015 S. 638)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 74 - 8001-c-1) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Es setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18; L 93 vom 4. April 2008, S. 28; L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. Nr. L 93 vom 7. April 2009, S. 11) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung um. "Es setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18; L 93 vom 4. April 2008, S. 28; L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49; L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132) geändert worden ist, um."

2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die §§ 13a und 13b gelten auch für die Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben."

3. Dem § 3 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung

  1. für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen,
  2. zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absatz 5, soweit im Fachrecht keine abweichende Regelung getroffen ist."

4. § 4 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat. "3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat."

5. In § 5 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "oder in der Schweiz" durch die Wörter "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

6. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat. "3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikation, ausgeglichen hat."

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Ausbildungsnachweise, sonstige Befähigungsnachweise, die nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene Qualifikation müssen für eine Anerkennung zum Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb der letzten zehn Jahre erworben oder praktiziert worden sein. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne Berufsgruppen das Verfahren, die Voraussetzungen und Inhalte der Gleichwertigkeit zwischen der jeweiligen ausländischen Berufsqualifikation und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsausbildung zu regeln."

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der Bescheid beinhaltet sowohl eine Mitteilung über das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation als auch über das im Aufnahmestaat geforderte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen der Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikation zu regeln."

8. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

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