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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bremischen Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung
Vom 20. November 2012
(Brem.GBl. Nr. 40 vom 10.12.2012 S. 506)
Auf Grund des § 9 Absatz 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413; 2004 S. 18 - 86-e-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 45) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Die Bremische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 27. September 2005 (Brem.GBl. S. 531 - 86-e-2), die durch Artikel 1 Absatz 110 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. §§ 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
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§ 3 Anzuwendende Standards
Die Angebote der Informationstechnik ( § 1) sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung so zu gestalten, dass
§ 4 Umsetzungsfristen für die Standards
§ 5 Folgenabschätzung Diese Verordnung wird nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem In-Kraft-Treten auf ihre Wirkung überprüft. Dabei werden die nach § 12 Abs. 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verbände beteiligt. |
" § 3 Anzuwendende Standards
(1) Die in § 1 genannten Angebote der Informationstechnik sind nach der Anlage 1 so zu gestalten, dass alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. Weiterhin sollen zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen. (2) Auf der Startseite des Internet- oder Intranetangebotes ( § 1 Nummer 1 und 2) einer Behörde im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes sind gemäß Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:
Die Anforderungen und Bedingungen der Anlage 1 bleiben unberührt. § 4 Übergangsregelungen Alle Angebote nach § 1 Nummer 1 und 2 sind
zu gestalten. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage 1 erfüllen. § 5 Evaluation Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird drei Jahre nach dem 11. Dezember 2012 auf ihre Gesamtwirkung überprüft. Dabei werden die nach § 12 Absatz 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verbände und die oder der Landesbehindertenbeauftragte beteiligt." |
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "/ Außer-Kraft-Treten" gestrichen.
b) Satz 2
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
wird aufgehoben.
3. Die Anlage (zu den §§ 3 und 4 Abs. 1 BremBITV) erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anhang
(zu Artikel 1 Nummer 3)
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Teil 1 Dieses Dokument enthält keine Vorgaben zur grundlegenden Technik, die für die Bereitstellung von elektronischen Inhalten und Informationen verwendet wird (Server, Router, Netzwerkarchitekturen und Protokolle, Betriebssysteme usw.) und hinsichtlich der zu verwendenden Benutzeragenten. Die Anforderungen und Bedingungen beziehen sich allein auf die der Nutzerin, dem Nutzer angebotenen elektronischen Inhalte und Informationen. Die Anforderungen und Bedingungen dieser Anlage basieren grundsätzlich auf den Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte 1.0 (Web Content Accessibility Guidelines 1.0) des World Wide Web Consortiums vom 5. Mai 1999. |
(Stand: 16.06.2018)
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