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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 20. Dezember 2011
(Brem.GBl. Nr. 44 vom 28.12.2011 S. 484)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl "65" durch die Zahl " 67" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 Werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

" (2) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Alter
Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10

(3) Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Januar 2012 eine Altersteilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach § 71e Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung Urlaub bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt worden ist."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 4 bis 6.

2. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6 eingefügt:

"Als Beihilfezweck nach Satz 4 gilt auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschläge nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275). Die Organisationseinheit darf Beihilfeunterlagen zu diesem Zweck speichern, verwenden oder nach § 3 des Gesetzes weitergeben."

b) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7; in dem neuen Satz 7 wird die Zahl " 4 " durch die Zahl " 6 " ersetzt.

3. Dem § 91 Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Über den aus Satz 2 folgenden Zeitpunkt hinaus dürfen Unterlagen über die Verordnung von Arzneimitteln für den in § 86 Satz 5 genannten Zweck weitere zwölf Monate aufbewahrt werden."

4. § 108 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl "60" durch die Zahl " 62" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Alter
Jahr Monat
1953 4 60 4
1954 8 60 8
1955 12 61 0
1956 16 61 4
1957 20 61 8

§ 35 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in dem neuen Absatz 3 wird die Angabe " § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" durch die Angabe " § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

5. § 113

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