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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes

Vom 23. März 2010
(Brem.GBl Nr. 19 vom 31.03.2010 S. 269)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Bildungsurlaubsgesetz vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 348 - 223-i-1), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird nach den Worten "Bremisches Bildungsurlaubsgesetz" die Angabe " (BremBUG)" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 " § 1 Grundsatz

(1) Bildungsurlaub dient der politischen, beruflichen und allgemeinen Weiterbildung im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz) vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 127) und von § 13 und § 27 Abs. 3 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes.

(2) Durch die Gewährung von Bildungsurlaub nach Maßgabe dieses Gesetzes soll Arbeitnehmern unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der Weiterbildung der außerschulischen Jugendbildung und der Familienbildung ermöglicht werden.

" § 1 Grundsatz

(1) Bildungsurlaub dient der politischen, beruflichen und allgemeinen Weiterbildung im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen und von § 13 Absatz 2 und 3 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes.

(2) Durch die Gewährung von Bildungsurlaub nach Maßgabe dieses Gesetzes soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen ermöglicht werden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden vor dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. Arbeiter und Angestellte,
  2. die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
  3. die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
  4. Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind.
"(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind auch
  1. die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
  2. die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
  3. Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden jeweils vor den Wörtern "der Beschäftigte" die Wörter "die oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Das Beschäftigungsverhältnis eines Seemanns hat im Sinne dieses Gesetzes seinen Schwerpunkt" durch die Wörter "Die Beschäftigungsverhältnisse von Seeleuten haben im Sinne dieses Gesetzes ihren Schwerpunkt" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Beamte und Richter" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Jeder" durch die Wörter "Jede Arbeitnehmerin und jeder" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden vor den Wörtern "des Arbeitnehmers" die Wörter "der Arbeitnehmerin oder" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Ein Anspruch auf Gewährung von Bildungsurlaub gegen einen späteren Arbeitgeber besteht nicht, soweit der Arbeitnehmer für den laufenden Zweijahreszeitraum bereits von einem früheren Arbeitgeber Bildungsurlaub erhalten hat. "(3) Ein Anspruch auf Gewährung von Bildungsurlaub gegen einen späteren Arbeitgeber besteht nicht, soweit die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für den laufenden Zweijahreszeitraum, bereits von einem früheren Arbeitgeber Bildungsurlaub erhalten hat."

5. In § 4 werden vor dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "Arbeitnehmerinnen oder" eingefügt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern "dem Arbeitnehmer" die Wörter "der Arbeitnehmerin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern "der Arbeitnehmer" die Wörter "die Arbeitnehmerin oder" eingefügt.

7. In § 6 wird das Wort "Ein" durch die Wörter "Eine Arbeitnehmerin oder ein" ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt gefasst:

alt

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