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WBG - Weiterbildungsgesetz
Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen
- Bremen -
Vom 18. Juni 1996
(Brem.GBl. Nr. 27 vom 02.07.1996 S. 127; 27.06.2000 S. 237; 08.04.2003 S. 147; 18.12.2003 S. 413; 24.11.2009 S. 535; 17.05.2011 S. 367; 05.07.2011 und 13.12.2011 S. 24; 02.08.2016 S. 434; 26.09.2017 S. 391; 20.10.2020 S. 1172)
Gl.-Nr.: 223-h-1
§ 1 Stellung und Aufgaben der Weiterbildung
(1) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist ein eigenständiger, mit Schule, Hochschule und Berufsausbildung gleichberechtigter und verbundener Teil des Bildungswesens in öffentlicher Verantwortung. Ein kontinuierlicher Bildungsweg von der Schule über die berufliche oder akademische Ausbildung bis zur Weiterbildung fördert den sozialen Zusammenhalt und sichert sowohl den Erhalt der Erwerbsfähigkeit als auch die Teilhabe an der Gesellschaft und die Wahrnehmung der Bürgerrechte. Ein strukturiertes Weiterbildungsangebot schafft Übergänge zwischen beruflicher und akademischer Bildung und sorgt damit für Durchlässigkeit zwischen den Systemen.
(2) Die Weiterbildung hat die Aufgabe, in der Form organisierten Lernens individuelle und gesellschaftliche Bildungsanforderungen zu erfüllen und lebenslanges Lernen zu ermöglichen.
(3) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes steht allen Erwachsenen nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht ohne Rücksicht auf Vorbildung, Geschlecht, Abstammung, soziale Stellung, religiöse oder politische Anschauung oder das Vorliegen einer Behinderung offen.
§ 2 Ziele der Weiterbildung
(1) Weiterbildung soll insbesondere dazu befähigen,
(2) Dieses Gesetz soll beitragen
§ 3 Förderung der Weiterbildung
(1) Das Land Bremen fördert die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes durch
(2) Die Höhe der finanziellen Förderung nach diesem Gesetz wird durch das Ausmaß des öffentlichen und des individuellen Interesses an einem Angebot, den Inhalt, die Form und den Umfang der Arbeit der Einrichtungen, die Möglichkeit der Nutzung weiterer Finanzierungsquellen und die Festlegungen im Haushaltsgesetz bestimmt. Die finanzielle
Förderung soll mit steigendem öffentlichen Interesse steigen, sie soll mit steigendem privaten Interesse fallen.
(3) Die Senatorin für Kinder und Bildung erstellt alle drei Jahre ein für die folgenden drei Jahre geltendes Konzept für lebenslanges Lernen, in dem die Förderstrategie und Förderschwerpunkte fortgeschrieben werden.
(4) Die Befugnisse des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, eigene Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten, bleiben unberührt.
(5) Von der Förderung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind ausgeschlossen
(Stand: 06.09.2023)
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