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BremNVO - Bremische Nebentätigkeitsverordnung
Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter
- Bremen -
Vom 25.11.1990
(Brem.GBl. S. 459; 13.10.1992 S. 607, ber. 1992 S. 144; 27.05.1997; 29.09.1998 S. 251; 18.04.2000 S. 131; 04.12.2001 S. 393; 21.11.2006 S. 457; 08.04.2009 S. 70;
09.03.2010 S. 249; 25.05.2010 S. 349; 31.08.2010 S. 457 10; 24.01.2012 S. 24; 25.08.2015 S. 396 15;05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 *; 20.10.2020 S. 1172 20)
*)Änderung der Ressortbezeichnungen
Erster Abschnitt
Ausübung von Nebentätigkeiten
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten der Freien Hansestadt Bremen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Sie gilt für Richter der Freien Hansestadt Bremen entsprechend.
§ 2 Öffentliche Ehrenämter
Öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes sind
§ 3 Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände.
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für
§ 4 Zulässigkeiten von Nebentätigkeiten im bremischen öffentlichen Dienst
Aufgaben, die für das Land oder die Stadtgemeinde Bremen, die Stadtgemeinde Bremerhaven oder die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.
§ 5 Vergütung
(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen.
(4) Eine Tätigkeit ist als unentgeltlich im Sinne des § 72 Absatz 1 Nummer 4 des Bremischen Beamtengesetzes und des § 2 Nummer 2 dieser Verordnung anzusehen, wenn sie ohne Vergütung nach den Absätzen 1 bis 3 ausgeübt wird.
§ 6 Vergütung für Nebentätigkeiten 10
(1) Für eine Nebentätigkeit im bremischen öffentlichen Dienst (§ 3) wird grundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden für
(2) Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, wenn der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt entsprechend entlastet wird.
(3) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt nicht übersteigen
für Beamte in den Besoldungsgruppen | Euro (Bruttobetrag) |
a 1 bis a 8 | 3.700 |
a 9 bis a 12 | 4.300 |
a 13 bis a 16, B 1, C 1 bis C 3, W 1 und W 2, R 1 und R 2 | 4.900 |
B 2 bis B 5, C 4, W 3, R 3 bis R 5 | 5.500 |
ab B 6, ab R 6 | 6.100. |
(Stand: 28.08.2023)
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