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Regelwerk

BremNVO - Bremische Nebentätigkeitsverordnung
Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter

- Bremen -

Vom 25.11.1990
(Brem.GBl. S. 459; 13.10.1992 S. 607, ber. 1992 S. 144; 27.05.1997; 29.09.1998 S. 251; 18.04.2000 S. 131; 04.12.2001 S. 393; 21.11.2006 S. 457; 08.04.2009 S. 70;
09.03.2010 S. 249; 25.05.2010 S. 349; 31.08.2010 S. 457 10; 24.01.2012 S. 24; 25.08.2015 S. 396 15;05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 *; 20.10.2020 S. 1172 20)



*)Änderung der Ressortbezeichnungen

Erster Abschnitt
Ausübung von Nebentätigkeiten

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten der Freien Hansestadt Bremen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Sie gilt für Richter der Freien Hansestadt Bremen entsprechend.

§ 2 Öffentliche Ehrenämter

Öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes sind

  1. die Tätigkeit als Ehrenbeamter,
  2. die in einer Rechtsvorschrift als ehrenamtlich bezeichneten Tätigkeiten,
  3. jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

§ 3 Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände.

(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für

  1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
  2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
  3. natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes des Absatzes 1 Halbsatz 1 dient.

§ 4 Zulässigkeiten von Nebentätigkeiten im bremischen öffentlichen Dienst

Aufgaben, die für das Land oder die Stadtgemeinde Bremen, die Stadtgemeinde Bremerhaven oder die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.

§ 5 Vergütung

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

  1. der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamte für den vollen Kalendertag vorsehen, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein Zuschuß zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages; Entsprechendes gilt für Übernachtungsgelder,
  2. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen.

(4) Eine Tätigkeit ist als unentgeltlich im Sinne des § 72 Absatz 1 Nummer 4 des Bremischen Beamtengesetzes und des § 2 Nummer 2 dieser Verordnung anzusehen, wenn sie ohne Vergütung nach den Absätzen 1 bis 3 ausgeübt wird.

§ 6 Vergütung für Nebentätigkeiten 10

(1) Für eine Nebentätigkeit im bremischen öffentlichen Dienst (§ 3) wird grundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden für

  1. Gutachtertätigkeiten,
  2. schriftstellerische Tätigkeiten,
  3. Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, wenn der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt entsprechend entlastet wird.

(3) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt nicht übersteigen

für Beamte in den Besoldungsgruppen Euro (Bruttobetrag)
a 1 bis a 8 3.700
a 9 bis a 12 4.300
a 13 bis a 16, B 1, C 1 bis C 3, W 1 und W 2, R 1 und R 2 4.900
B 2 bis B 5, C 4, W 3, R 3 bis R 5 5.500
ab B 6, ab R 6 6.100.

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