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Regelwerk

BremLVO - Bremische Laufbahnverordnung
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten

- Bremen -

Vom 09. März 2010
(GBl Nr. 18 vom 30.03.2010 S. 249)



red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten

  1. des Landes Bremen,
  2. der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie
  3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

soweit in besonderen Laufbahnvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verordnung gilt nicht für

  1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§ 119 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes),
  2. Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 7 Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes) und
  3. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 6 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes).

§ 2 Leistungsgrundsatz, Personalentwicklungsmaßnahmen

(1) Die Entscheidung über Einstellung, Beförderung, Übertragung von Dienstposten und Aufstieg ist ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Dabei sind insbesondere die fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen sowie zusätzliche Qualifikationen für die wahrzunehmenden Tätigkeiten zu berücksichtigen.

(2) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind durch verwendungs- und entwicklungsbezogene Personalentwicklungsmaßnahmen zu fördern. Dazu gehören insbesondere

  1. die Fortbildung (§ 10),
  2. die Eignungs- und Befähigungsprognose einer dienstlichen Beurteilung,
  3. die Führungskräftequalifizierung,
  4. Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräche und Zielvereinbarungen,
  5. Vorgesetzteneinschätzungen,
  6. die Rotation zum Zwecke der Erweiterung der Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der Förderung der Verwendungsbreite und
  7. Mentoringprogramme

(3) Über die Einführung und Ausgestaltung der Personalentwicklungsmaßnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde.

§ 3 Gestaltung der Laufbahn

(1) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung a aufgeführt sind. Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung B ist das Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe a 16 oder der Besoldungsgruppe R 2. Ämter, die Zwischenbesoldungsgruppen zugeordnet sind, sind nicht zu durchlaufen.

(2) Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen.

(3) Wird nach einem Aufstieg das erste Amt in der Laufbahngruppe 2 übertragen und ist der Beamtin oder dem Beamten bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das erste Einstiegsamt der neuen Laufbahn übertragen worden, so ist letzteres nicht zu durchlaufen. Nach dem Regelaufstieg nach § 25 oder § 26 brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe 1 nicht durchlaufen zu werden.

(4) Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Einstellungsvoraussetzungen für ein höheres Einstiegsamt in ihrer oder seiner Laufbahn, brauchen bei einer Beförderung in dieses Amt die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn nicht mehr durchlaufen zu werden.

§ 4 Laufbahnbefähigung

(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für eine Laufbahn nach den Vorschriften der §§ 13 bis 23. Andere Bewerberinnen und andere Bewerber erwerben die Befähigung für eine Laufbahn nach § 17 des Bremischen Beamtengesetzes.

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber kann auch durch

  1. Zuerkennung der Befähigung (§ 19 Absatz 3),
  2. Laufbahnwechsel (§ 24),
  3. Aufstieg (§§ 25 bis 27),
  4. Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung (§ 28) oder
  5. Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß der Bremischen EG -Diplomanerkennungsverordnung erworben werden.

(3) Der Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn eröffnet der Beamtin oder dem Beamten grundsätzlich den Zugang zu allen Ämtern ihrer oder seiner Fachrichtung und Laufbahngruppe. Satz 1 gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für bestimmte Ämter der Laufbahn

  1. durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder
  2. aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.

§ 5 Einstellung im ersten Beförderungsamt

(1) Eine Einstellung im ersten Beförderungsamt ist zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. eine den höheren Anforderungen des höheren Amtes entsprechende Berufserfahrung besitzt und das Beförderungsamt nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung hätte erreichen können oder
  2. über eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation verfügt.

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