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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter
- Bremen -

Vom 2. Mai 2023
(Brem.GBl. Nr. 75 vom 24.05.2023 S. 458 i.K.)



Archiv 1979

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Sie gilt für Richterinnen und Richter im Landesdienst entsprechend.

(3) Auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte findet sie keine Anwendung.

Abschnitt 2
Erholungsurlaub

§ 2 Urlaubsjahr und Urlaubserteilung

(1) Die Beamtinnen und Beamten erhalten auf Antrag in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Besoldung. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Bei der Erteilung des Erholungsurlaubs sollen die Wünsche der Beamtinnen und Beamten berücksichtigt werden, soweit die dienstlichen Belange es zulassen und der ordnungsgemäße Dienstbetrieb gewährleistet ist. Der Urlaub wird unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten erteilt.

(3) Bei Erteilung des Erholungsurlaubs im Vorbereitungsdienst ist der geordnete Ablauf der Ausbildung zu berücksichtigen. Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, zur Gewährleistung des geordneten Ablaufs der Ausbildung gesonderte Bestimmungen zur Gewährung von Erholungsurlaub zu verfügen.

§ 3 Berechnung nach Arbeitstagen und Rundungen

(1) Der Erholungsurlaub wird nach Arbeitstagen berechnet. Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte Dienst leisten muss. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.

(2) Ergeben sich am Ende der Berechnung des zustehenden Urlaubs Bruchteile eines Tages oder einer Stunde, so wird kaufmännisch gerundet.

(3) Die Regelungen des Absatzes 1 und 2 gelten auch für die unter Abschnitt 3 dieser Verordnung aufgeführten Sonderurlaube.

§ 4 Urlaubsdauer

(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.

(2) Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwoelftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind oder das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet.

(3) Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1. Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1; die zusätzlichen arbeitsfreien Tage werden ohne Rücksicht auf gesetzliche Feiertage ermittelt. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit häufig wechselt, kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Berechnungsweise zulassen.

(4) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen, wobei jeder der Beamtin oder dem Beamten nach Absatz 1 zustehende Urlaubstag mit einem Fuenftel seiner regelmäßigen Arbeitszeit angesetzt wird.

§ 5 Dauer des Erholungsurlaubs bei Änderung der Wochenarbeitszeit oder bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit

(1) Bei einer Änderung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder bei einer Änderung der Verteilung der Arbeitszeit im Laufe des Urlaubsjahres wird der anteilige Urlaubsanspruch nach § 4 sowie gegebenenfalls Urlaubsansprüche aus den Vorjahren, jeweils durch eine abschnittsweise Berechnung nach Absatz 2 ermittelt. Die Abschnitte umfassen ganze Monate; der auf einen Monat entfallende Urlaub beträgt ein Zwoelftel des Jahresurlaubs. Ändert sich der Beschäftigungsumfang innerhalb eines Kalendermonats, wird für diesen Monat der höhere Beschäftigungsumfang zugrunde gelegt.

(2) Der Urlaubsanspruch wird entsprechend der im jeweiligen Abschnitt zu leistenden durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit in Stunden umgerechnet und zusammengezählt. Bereits genommener Urlaub wird von der nach Satz 1 ermittelten Stundenzahl abgezogen. Die verbleibende Stundenzahl wird anhand der nach der Änderung der Arbeitszeit auf einen Urlaubstag entfallenden Stundenzahl in Tage umgerechnet. Ein bei der Berechnung verbleibender Bruchteil eines Tages wird als Guthaben auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei mehreren abschnittsweisen Berechnungen werden im vorigen Abschnitt angerechnete Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung einer doppelten Anrechnung im neuen Abschnitt abgezogen. Bleibt nach der Umrechnung der Urlaubsanspruch hinter dem unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruch nach Artikel 7 der Richtlinie 2003/88

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