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BedGewV - Bedarfsgewerbeverordnung
Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen
vom 18. November 1997
(Brem.GBl. vom 28.11.1997. S. 577, ber. S. 614)
Gl. -Nr. : 7102-A-1
Aufgrund des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können, dürfen abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden:
(2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 6 bis 9 gelten nicht für den Neujahrstag, den Karfreitag, die Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertage.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Ausnahmen von der Sonntagsruhe in Gewerbebetrieben und im Handelsgewerbe vom 16. März 1953 (SaBremR 7102-a-1) außer Kraft.
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ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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