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Regelwerk; Arbeits- & Sozialrecht

BremAZVO - Bremische Arbeitszeitverordnung
Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten

- Bremen -

Vom 25. Januar 2022
(Brem.GBl. Nr. 12 vom 09.02.20222 S. 78 i.K.)



Archiv 1959

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit für einzelne Beamtengruppen keine besonderen Arbeitszeitregelungen gelten. Für Beamtinnen und Beamte, die unter den Geltungsbereich der Bremischen Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung fallen, findet diese Verordnung keine Anwendung.

(2) Dienststelle im Sinne dieser Verordnung sind neben den Behörden des Landes und der Stadtgemeinden auch die Eigenbetriebe sowie die in Absatz 1 Satz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von vier Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit,
  2. gleitende Arbeitszeit die Arbeitszeit, bei der die Beamtinnen und Beamten Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in einem bestimmten Rahmen selbst bestimmen können,
  3. Ruhepause der Zeitraum, in dem die Beamtinnen und Beamten keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen,
  4. Rufbereitschaft die Zeit, während der sich die Beamtinnen und Beamten auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten während ihrer dienstfreien Zeit bereithalten müssen, um auf Abruf innerhalb einer von der oder dem Dienstvorgesetzten vorgegebenen Zeit den Dienst aufnehmen zu können,
  5. Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich an einer von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmten Stelle aufzuhalten, um, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,
  6. Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorsieht,
  7. Wechselschichtdienst ein Schichtdienst, in dem ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird,
  8. Sonderdienst der Dienst im Justizvollzug, der aufgrund besonderer justizvollzuglicher Lagen und Vorkommnisse unregelmäßig geleistet wird,
  9. Nachtdienst der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

§ 3 Arbeitstage

(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag.

(2) Arbeitstag kann auch ein Sonn- oder Feiertag sein, soweit dienstliche Gründe dies erfordern. In diesem Fall soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden.

(3) Die Sonnabende sind grundsätzlich dienstfrei, soweit nicht aus dienstlichen Gründen Dienst geleistet werden muss. Darüber hinaus wird die oberste Dienstbehörde ermächtigt, an Sonnabenden einen Dienst einzurichten, soweit in einzelnen Dienststellen im Interesse der Bevölkerung auch an Sonnabenden Dienstleistungen erforderlich sind. Den betroffenen Beamtinnen und Beamten ist ein entsprechender Ausgleich zu gewähren.

(4) An Heiligabend und Silvester werden die Beamtinnen und Beamten unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4 Ort der Leistung, ortsflexibles Arbeiten

Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist. Bei Formen der ortsflexiblen Arbeit kann von Satz 1 abgewichen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, Grundsätze für Telearbeit sowie mobiles Arbeiten aufzustellen.

§ 5 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist, 40 Stunden. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt die im Einzelfall festgelegte Wochenarbeitszeit als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit.

(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag, Heiligabend und Silvester, der auf die Tage Montag bis Freitag fällt, um die darauf entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schicht- oder Wechselschichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.

(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann für einzelne Beamtinnen oder Beamte zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit nach Maßgabe amtsärztlicher oder ärztlicher Feststellungen (gesundheitliche Rehabilitation) vorübergehend verkürzt werden.

(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf, auch zusammen mit Mehrarbeit, 48 Stunden nicht überschreiten.

§ 6 Gestaltung der täglichen Arbeitszeit

(1) Die tägliche Arbeitszeit wird grundsätzlich im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit erbracht. Die in den einzelnen Dienststellen getroffene Regelung bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit sowie sonstigem flexiblen Gestalten der Arbeitszeit aufzustellen.

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