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Regelwerk Arbeitsschutz

Bekanntmachung über Zuständigkeiten nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Bremen -

Vom 3. März 2015
(ABl. Nr. L 51 vom 10.03.2015 S. 182)



Der Senat bestimmt:

§ 1

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

§ 2

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über Zuständigkeiten nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 11. Februar 2014 (Brem.GBl. S. 141) außer Kraft.

ENDE

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