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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 28. Juli 2026
(GVBl. Nr. 14 vom 30.07.2026 S. 401)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch § 30 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) und durch § 4 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG)". |
2. Der 1. Teil wird Teil 1.
3. In Art. 1 Satz 1 wird die Angabe "Tagespflege" durch die Angabe "Kindertagespflege" ersetzt.
4. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"2Zeiten in Kindertageseinrichtungen werden mit Zeiten in schulischen Einrichtungen zusammengerechnet."
b) In Abs. 3 wird die Angabe "Integrative" durch die Angabe "Inklusive" ersetzt.
c) Die Abs. 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(4) Kindertagespflege ist die nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VIII) erlaubnispflichtige Kindertagespflege.
(5) Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr." |
5. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Tagespflege" durch die Angabe "Kindertagespflege" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "überörtlichen Sozialhilfeträgern bei integrativen" durch die Angabe "Trägern der Eingliederungshilfe bei inklusiven" ersetzt.
6. Der 2. Teil wird Teil 2.
7. Art. 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "Bedarfsfeststellung" wird durch die Angabe "örtlichen Bedarfsplanung" ersetzt.
b) Die Angabe "Tagespflege" wird durch die Angabe "Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Kindertagespflege" ersetzt.
8. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Tagespflege" durch die Angabe "Kindertagespflege" ersetzt.
b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Die Gemeinden und die Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger der Eingliederungshilfe sind in alle Phasen der überörtlichen Bedarfsplanung (Art. 8) und des Planungsverfahrens nach § 80 SGB VIII einzubeziehen." |
9. Die Überschrift des Art. 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Art. 8 Überörtliche Bedarfsplanung". |
10. Der 3. Teil wird aufgehoben.
11. Der 4. Teil wird Teil 3.
12. Art. 10 wird Art. 9 und wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Art. 9 Auftrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen; Bildungs- und Erziehungsziele
(1) Kindertageseinrichtungen bieten jedem einzelnen Kind entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten, um beste Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten, Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegenzuwirken sowie zur Inklusion zu befähigen. Eine entwicklungsangemessene Bildung, Erziehung und Betreuung ist durch den Einsatz ausreichenden und qualifizierten Personals sicherzustellen. (2) Das pädagogische Personal in förderfähigen Kindertageseinrichtungen hat die Kinder ganzheitlich zu bilden und zu erziehen und in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu unterstützen. Der Entwicklungsverlauf des Kindes ist zu beachten. (3) Die Kinder sollen entwicklungsangemessen an Entscheidungen zum Einrichtungsalltag und zur Gestaltung der Einrichtung beteiligt werden. (4) Die pädagogische Konzeption berücksichtigt die Bildungs- und Erziehungsziele und wird vom Träger regelmäßig überprüft und fortgeschrieben. (5) Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen dürfen während der Besuchszeit ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, betreuungsbedingte Gründe stehen dem entgegen." |
13. Art. 11 wird Art. 10 und wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt |
(Stand: 17.08.2026)
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