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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -

Vom 26. April 2023
(GVBl. Nr. 9 vom 16.05.2023 S. 192)



Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften (BayAGBtG) vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 496, BayRS 404-1-J), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ( AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Februar 2023 (GVBl. S. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Teil 15 wird folgender Teil 16 eingefügt:

Teil 16
Vorschriften für den Bereich der finanziellen Ausstattung von Betreuungsvereinen zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben

Abschnitt 1
Umfang der staatlichen Zuschüsse

§ 147 Zuschussempfänger

Nach § 14 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) in Verbindung mit Art. 4 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften anerkannte Betreuungsvereine erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG staatliche Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Regelungen.

§ 148 Zuschussfähiges Personal

(1) Zuschussfähig sind die Personalausgaben für geeignete Fachkräfte sowie für Verwaltungskräfte für die Erledigung der Aufgaben der Betreuungsvereine gemäß § 15 Abs. 1 BtOG auf Grundlage einer jeweils jährlich vorab zwischen dem Betreuungsverein und dem jeweiligen Mitarbeiter abzuschließenden schriftlichen Vereinbarung. Geeignet ist eine Fachkraft, wenn sie gemäß § 23 Abs. 1 BtOG in Verbindung mit der Betreuerregistrierungsverordnung registriert ist, sie mindestens eine einjährige Tätigkeit als rechtlicher Betreuer vorweisen kann und sie innerhalb ihrer Arbeitszeit auch Betreuungen übernimmt. Ausreichend ist eine vorläufige Registrierung gemäß der in § 23 BtOG in Verbindung mit § 33 BtOG festgelegten Registrierungsfristen.

(2) Pro Landkreis oder kreisfreier Stadt (Gebietskörperschaft) ist pro 100.000 erwachsenen Einwohnern maximal eine volle Fachkraftstelle sowie eine viertel Verwaltungskraftstelle zuschussfähig. In Gebietskörperschaften mit weniger als 100.000 erwachsenen Einwohnern wird der maximale Zuschuss anteilig entsprechend der Anzahl der erwachsenen Einwohner gekürzt. In Gebietskörperschaften mit mehr als 100.000 erwachsenen Einwohnern wird der maximale Zuschuss anteilig entsprechend der Anzahl der erwachsenen Einwohner erhöht. Maßgeblich ist die Anzahl der erwachsenen Einwohner zum Stichtag 31. Dezember des Vorvorjahres des jeweiligen Zuschusszeitraumes gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1.

(3) Der sich pro Gebietskörperschaft ergebende maximale Zuschuss teilt sich unter den zuschussfähigen Betreuungsvereinen einer Gebietskörperschaft zu gleichen Teilen auf. Die Betreuungsvereine einer Gebietskörperschaft können einen von Satz 1 abweichenden Verteilschlüssel vertraglich festlegen. Der Vertrag bedarf der Textform und ist der Bewilligungsbehörde zusammen mit dem Antrag gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1 vorzulegen. Er gilt für den auf den Antrag folgenden Zuschusszeitraum; eine Änderung im laufenden Zuschusszeitraum ist nicht möglich.

(4) Besitzt ein Betreuungsverein Anerkennungen in mehreren Gebietskörperschaften, kann er in allen Gebietskörperschaften, auf welche sich seine Anerkennung erstreckt und in denen er tatsächlich tätig ist, einen Zuschuss erhalten.

§ 149 Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben

(1) Für die Bemessung der zuschussfähigen Personalausgaben ist für die Fachkräfte die Entgeltgruppe S 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und für die Verwaltungskräfte die Entgeltgruppe E 5 TV-L maßgeblich. Ist der tatsächliche vom Zuschussempfänger bezahlte Lohn geringer als der mögliche Zuschuss, ist nur der tatsächliche, niedrigere Lohn heranzuziehen.

(2) Der Zuschuss entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Elternzeit oder aus vergleichbaren Gründen ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht.

(3) Bemessungsgrundlage für die wöchentliche Arbeitszeit für eine vollzeitbeschäftigte Fach- oder Verwaltungskraft ist die im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder für Bayern festgelegte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (regelmäßige Arbeitszeit). 2Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit für die Erledigung der Aufgaben gemäß § 15 Abs. 1 BtOG vereinbart ist, verringert sich der zuschussfähige Betrag entsprechend dem Verhältnis der hierfür vereinbarten zur regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des Satzes 1. 3Es ist höchstens die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Satzes 1 zuschussfähig.

§ 150 Zuschussfähige Sachausgaben

Zuschussfähig sind die folgenden Sachausgaben für die Erledigung der Aufgaben der Betreuungsvereine gemäß § 15 Abs. 1 BtOG:

  1. Raumkosten;
  2. Beschaffung und Betrieb von Hard- und Software für die elektronische Datenverarbeitung, für zentrale Informations- und Kommunikationsdienste und für Büromaschinen;
  3. Büromaterial; Versicherungen;
  4. Anschluss- und Nutzungskosten für Telekommunikation und Internet sowie Porto;
  5. Reisekosten für Fachkräfte;
  6. Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und für Veranstaltungen einschließlich der Raummiete und des Schulungsmaterials;

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