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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -
Vom 27. November 2018
(GVBl. Nr. 23 vom 27.11.2018 S. 830)
Auf Grund
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ( AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 1. August 2018 (GVBl. S. 680) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 69 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Für teilstationäre Pflegeeinrichtungen im Bereich der Altenpflege erfolgt die Bewilligung der Fördermittel mit der Maßgabe, dass die geförderten Pflegeplätze mindestens zehn Jahre entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden."
2. Die Überschrift zu Teil 8 Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten | "Abschnitt 5 Angebote zur Unterstützung im Alltag". |
3. Die §§ 80 und 81 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 80 Zuständige Behörde
Für die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig. § 81 Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote Als niedrigschwellige Betreuungsangebote nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI werden nach Maßgabe des § 82 auf Antrag anerkannt
(2) Als niedrigschwellige Entlastungsangebote nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI werden nach Maßgabe des § 82 auf Antrag anerkannt:
Bietet ein niedrigschwelliges Angebot sowohl Betreuungs- als auch Entlastungsleistungen nach den Abs. 1 und 2 an, kann dieses bei Vorliegen der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen eine gemeinsame Anerkennung als Betreuungs- und Entlastungsangebot erhalten. |
" § 80 Zuständigkeit für die Anerkennung
Für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig. § 81 Anerkennungsfähige Angebote zur Unterstützung im Alltag Auf Antrag werden nach Maßgabe des § 82 insbesondere folgende Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI anerkannt:
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4. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 82 Voraussetzungen der Anerkennung".
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote" durch die Wörter "Andere als die in § 81 Nr. 7 und 8 genannten Angebote zur Unterstützung im Alltag" ersetzt.
bbb) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
dem Antrag ein Konzept zur Qualitätssicherung beigefügt wird, aus dem sich ergibt, dass die eingesetzten Kräfte,
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(Stand: 02.06.2021)
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