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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

Vom 1. August 2018
(GVBl. Nr. 15 vom 07.08.2018 S. 680)



Auf Grund

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2018 (GVBl. S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Teils 1 Abschnitt 2

Abschnitt 2
Durchführung des Belastungsausgleichs

wird gestrichen.

2. Der bisherige § 5 wird § 1 und in Abs. 3 werden die Wörter "des Finanzausgleichsgesetzes (FAG)" durch die Wörter "des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG)" ersetzt.

3. Der bisherige § 6 wird § 2 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 3" durch die Angabe " § 1 Abs. 3" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "FAG" durch die Angabe "BayFAG" ersetzt.

4. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die §§ 3 und 4, die bisherigen §§ 9 bis 9e werden die §§ 5 bis 5e.

5. Der bisherige § 9f wird § 5f und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 9b" durch die Angabe " § 5b" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 9d" durch die Angabe " § 5d" ersetzt.

6. In § 53 Abs. 1 Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

7. Nach Teil 9 wird folgender Teil 10 eingefügt:

Teil 10
Vorschriften für den Bereich der Familienleistungen

§ 102 Anpassung des Bayerischen Familiengelds

Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem der nachfolgend genannten Staaten, wird das bayerische Familiengeld abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Familiengeldgesetzes in der nachfolgend genannten Höhe gewährt:

Nr. Staat für ein erstes oder zweites Kind für ein drittes oder weiteres Kind
1 Estland 187,50 225,00 Euro
2 Griechenland 187,50 225,00 Euro
3 Lettland 187,50 225,00 Euro
4 Litauen 187,50 225,00 Euro
5 Malta 187,50 225,00 Euro
6 Portugal 187,50 225,00 Euro
7 Slowakei 187,50 225,00 Euro
8 Slowenien 187,50 225,00 Euro
9 Tschechische Republik 187,50 225,00 Euro
10 Zypern 187,50 225,00 Euro
11 Bulgarien 125,00 150,00 Euro
12 Kroatien 125,00 150,00 Euro
13 Polen 125,00 150,00 Euro
14 Rumänien 125,00 150,00 Euro
15 Ungarn 125,00 150,00 Euro

§ 103 Zuständigkeit für die Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und der Abschnitte 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Zuständig für die Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und der Abschnitte 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales."

8. Der bisherige Teil 10 wird Teil 11.

9. Der bisherige Teil 11 wird Teil 12 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 11
Vorschriften für den Bereich des Lastenausgleichs und des Flüchtlingswesens
"Teil 12
Vorschriften für den Bereich des Opferentschädigungsgesetzes".

10. § 134

§ 134 Zuständigkeit für die Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Zuständig für die Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und des Ersten , Zweiten und Dritten Abschnitts des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.

wird aufgehoben.

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(Stand: 29.08.2018)

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