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Regelwerk
Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

Vom 29. Juli 2014
(GVBl. Nr. 14 vom 12.08.2014 S. 338)



Auf Grund von

  1. § 45b Abs. 3, § 45c Abs. 6 Satz 4, § 45d Abs. 3 und § 76 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014, 1015) zuletzt geändert durch Art. 2a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2423),
  2. Art. 2 Abs. 3 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 246, BayRS 2015-1-S) geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. April 2014 (GVBl S. 117),

erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ( AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, ber. S. 982; BayRS 86-8-A), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 5. August 2013 (GVBl S. 507), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In § 12 werden die Worte "und für Verbraucherschutz" gestrichen.

b) In § 13 werden die Worte "Unterricht und Kultus" durch die Worte "Bildung und Kultus Wissenschaft und Kunst" ersetzt.

c) Teil 8 Abschnitte 6 bis 8 erhalten folgende Fassung:

"Abschnitt 6
Förderung von niedrigschwelligen Betreungsangeboten nach § 45c SGB XI

§ 83 Förderung

§ 84 Zweck und Grundsätze der Förderung

§ 85 Voraussetzungen der Förderung

§ 86 Höhe der Förderung

§ 87 Verfahren

Abschnitt 7
Förderung von Betreuungsangeboten ehrenamtlich Tätiger und der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI

§ 88 Förderung

§ 89 Zweck und Gegenstand der Förderung

§ 90 Voraussetzungen für die Förderung

§ 91 Höhe der Förderung

§ 92 Verfahren

Abschnitt 8
Förderung von Modellvorhaben nach § 45c SGB XI

§ 93 Grundsätze

§ 94 Zweck und Gegenstand der Förderung

§ 95 Voraussetzungen für die Förderung

§ 96 Dauer der Förderung

§ 97 Verfahren".

d) § 136 wird aufgehoben.

e) Der bisherige § 137 wird § 136.

2. In § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Worte "Umwelt und Gesundheit und dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen" durch die Worte "Arbeit und Soziales, Familie und Integration und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege" ersetzt.

3. In § 10 werden die Worte "Umwelt und Gesundheit" durch die Worte "Gesundheit und Pflege" ersetzt.

4. In § 12 werden in der Überschrift, im einleitenden Satzteil und in Nr. 2 jeweils die Worte "und für Verbraucherschutz" gestrichen.

5. In § 13 werden in der Überschrift, im einleitenden Satzteil und in Nr. 8 jeweils die Worte "Unterricht und Kultus" durch die Worte "Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst" ersetzt.

6. § 14 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 14 Abweichende Regelung im Geschäftsbereich sonstiger oberster Dienstbehörden14

In den Geschäftsbereichen

  1. der Staatskanzlei,
  2. des Staatsministeriums des Innern,
  3. des Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst,
  4. des Staatsministeriums der Finanzen,
  5. des Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie,
  6. des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit,
  7. des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
  8. des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und
  9. des Obersten Rechnungshofs

ist an Stelle der obersten Dienstbehörde Arbeitgeber im Sinn des § 184 Abs. 3 SGB VI für die Beamten und Beamtinnen, Richter und Richterinnen und sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten das Landesamt für Finanzen.

" § 14 Abweichende Regelung im Geschäftsbereich sonstiger oberster Dienstbehörden

In der Staatskanzlei, dem Obersten Rechnungshof und den Geschäftsbereichen der übrigen Staatsministerien ist an Stelle der obersten Dienstbehörde Arbeitgeber im Sinn des § 184 Abs. 3 SGB VI für die Beamten, Richter und sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten das Landesamt für Finanzen."

7. In § 15 Abs. 4 wird vor dem Wort "Landwirtschaft" das Wort "Ernährung," eingefügt.

8. In § 23 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte " ,im Fall des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 AGSG auch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus," gestrichen.

9. In § 43 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte " (AOK Bayern; Verband der Ersatzkassen e.V. - vdek, Landesvertretung Bayern; BKK Landesverband Bayern; Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle München; Funktioneller Landesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen in Bayern; SIGNAL IDUNa IKK) " gestrichen.

10. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen einerseits sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen in Bayern andererseits bilden gemeinsam eine Schiedsstelle für das Gebiet des Freistaates Bayern. Die Schiedsstelle entscheidet über die ihr nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zugewiesenen Angelegenheiten.

aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es entfällt die Absatzbezeichnung.

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