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Regelwerk

Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

Vom 23. April 2012
(GVBl. Nr. 8 vom 15.05.2012 S. 158)


Auf Grund des Art. 5 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze ( AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1


Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, ber. S. 982, BayRS 86-8-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2011 (GVBl S.627), wird wie folgt geändert:

1 . In der Inhaltsübersicht Teil 1 Abschnitt 2 und in Teil 1 Abschnitt 2 werden jeweils in der Überschrift die Worte "in den Jahren 2008 bis 2011 " sowie die Worte "für die Jahre 2007 bis 2010" gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "(Festbeträge)" durch die Worte "als Festbeträge; die Belastungen im Sinn des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 AGSG ermitteln sich vorbehaltlich des Abs. 2 aus den jeweiligen Ergebnissen für das Jahr 2010 bezogen auf die Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung als Festbeträge" ersetzt.

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt:

alt neu
 Erhebliche Unrichtigkeiten im Sinn des Art. 5 Abs. 3 AGSG, die der Berechnung der Festbeträge nach Satz 1 zugrunde liegen, werden bei der Ermittlung der Be- und Entlastungen nach Satz 1 berichtigt, sofern die Unrichtigkeit bis zum 1. Oktober 2008 der für die Berechnung zuständigen Behörde bekannt wird. "2Erhebliche Unrichtigkeiten im Sinn des Art. 5 Abs. 3 AGSG, die der Berechnung der Festbeträge nach Satz 1 zugrunde liegen, werden bei der Ermittlung der Be- und Entlastungen für das Kalenderjahr, in dem die für die Berechnung zuständige Behörde Kenntnis erlangt, durch Korrektur der Festbeträge berichtigt; die Berichtigung gilt zugleich für die nachfolgenden Kalenderjahre. 3Die Gewährung eines Zu- oder Abschlags als Ausgleich für durchgeführte Zuweisungen für frühere Kalenderjahre ist ausgeschlossen. 4Eine vor dem 1. Januar 2011 erlangte Kenntnis durch die für die Berechnung zuständige Behörde steht einer im Jahr 2011 erlangten Kenntnis gleich."

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Die Belastungen der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden im Sinn des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 AGSG ermitteln sich aus der Summe der Belastungen im Bezugsjahr durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den §§ 22, 23 Abs. 3 SGB II. Zugrunde gelegt werden die Gesamtausgaben im Bezugsjahr für Leistungen an Berechtigte unter Abzug von Einnahmen einschließlich der Erstattungsleistungen des Bundes für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 SGB II, Art. 3 AGSG. " (2) Die Belastungen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 22 SGB II ermitteln sich als Gesamtausgaben im Bezugsjahr für Leistungen an Berechtigte unter Abzug von Einnahmen einschließlich der Erstattungsleistungen des Bundes für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit Art. 3 AGSG. "

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "zum 1. Juli 2008, zum 1. April 2009, zum 1. April 2010 und zum 1. April 2011 " durch die Worte "jeweils zum 1. April des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden vor dem Wort "für" die Worte "vorbehaltlich Nr. 2" eingefügt.

bb) In Nr. 2 werden die Worte " §§ 23 Abs. 3" durch die Worte " § 22 Abs. 6 " ersetzt.

4. § 137 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Teil 1 Abschnitt 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

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