Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

Vom 18. November 2011
(GVBl. Nr. 23 vom 30.11.2011 S. 612)
Gl.-Nr.: 86-8-A



Es erlassen auf Grund von

  1. Art. 98 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 319),

    das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,

  2. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150),

das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen

folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, ber. S. 982, BayRS 86-8-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 2011 (GVBl S. 547), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des § 125 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Landesaufnahmestelle, Landesbeauftragte "Landesbeauftragter, Landesaufnahmestelle".

b) Der Überschrift des § 128 werden ein Strichpunkt und das Wort "Personenkreis" angefügt.

2. § 125 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 125 Landesaufnahmestelle, Landesbeauftragte 0910b

(1) Die Landesaufnahmestelle in Nürnberg ist Teil der Regierung von Mittelfranken. Die Landesaufnahmestelle nimmt auch Aufgaben der Landesflüchtlingsverwaltung wahr, die vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen bestimmt werden.

(2) Landesbeauftragte im Sinn dieses Abschnitts sind die Beauftragten des Freistaates Bayern in der Landesaufnahmestelle in Nürnberg und im Grenzdurchgangslager Friedland. Die Landesbeauftragten vertreten die Interessen Bayerns gegenüber dem Bund. Die Landesbeauftragten sind unmittelbar dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unterstellt

" § 125 Landesbeauftragter, Landesaufnahmestelle

(1) Landesbeauftragter im Sinn dieses Abschnitts ist der Beauftragte des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer in der Zentralen Aufnahmeeinrichtung Zirndorf. Dieser ist auch zuständig für die nach diesem Abschnitt aufzunehmenden Personen. Der Landesbeauftragte vertritt die Interessen Bayerns gegenüber dem Bund. Der Landesbeauftragte ist unmittelbar dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unterstellt.

(2) Die Landesaufnahmestelle in Nürnberg ist Teil der Regierung von Mittelfranken. Sie nimmt Aufgaben der Landesflüchtlingsverwaltung wahr, die vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen bestimmt werden. Sie unterstützt den Landesbeauftragten in seiner Funktion."

3. § 127 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 127 Verteilung0910b


Personen, die über die Landesaufnahmestelle Nürnberg bzw. das Grenzdurchgangslager Friedland einreisen, werden vom jeweiligen Landesbeauftragten verteilt. Dabei sollen grundsätzlich anerkennungsfähige Familienbindungen zugrunde gelegt werden. Anerkennungsfähige Familienbindungen sind Eltern, Kinder, Geschwister und Ehegatten sowie bei allein stehenden pflegebedürftigen Personen in Bayern wohnende Verwandte. Bei der Verteilung kann auch der Regierungsbezirk berücksichtigt werden, für den die zu verteilenden Personen nachweisen, dass ihnen nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum, ein Arbeitsplatz oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen.

" § 127 Verteilung

(1) Der Landesbeauftragte ist auch zuständig für die unmittelbare Verteilung folgender Personen:

  1. Personen, die vom Bundesverwaltungsamt dem Freistaat Bayern zugewiesen werden und über das Grenzdurchgangslager Friedland einreisen,
  2. jüdische Emigranten und Emigrantinnen, die mit einem gültigen und auf Grund einer Aufnahmezusage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erteilten Sichtvermerk aus dem Ausland einreisen.

(2) Beider Verteilung sollen grundsätzlich anerkennungsfähige Familienbindungen zugrunde gelegt werden. Anerkennungsfähig sind Familienbindungen zu Eltern, Kindern, Geschwistern und Ehegatten sowie bei alleinstehenden pflegebedürftigen Personen zu in Bayern wohnenden Verwandten. Bei der Verteilung kann auch der Regierungsbezirk berücksichtigt werden, für den die zu verteilenden Personen nachweisen, dass ihnen nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum, ein Arbeitsplatz oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen.

(3) Eine Verteilung erfolgt nur, wenn die Personen eine staatliche Einrichtung der vorläufigen Unterbringung in Anspruch nehmen wollen."

4. § 128 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Strichpunkt und das Wort "Personenkreis" angefügt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Worte "von den" durch das Wort" vom" ersetzt.

bb) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Verteilungsverfahren" die Worte "der Spätaussiedler" eingefügt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion