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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -

Vom 24. November 2009
(GVBl. Nr. 24 vom 15.12.2009 S. 617 09; 05.12.2017 S. 538 17a)



Auf Grund von

  1. Art. 98 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 479),

    erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,

  2. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 14. April 2009 (GVBl S. 86),

erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, ber. S. 982, BayRS 86-8-A), geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2009 (GVBl S. 306), wird wie folgt geändert:

1 In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift des § 125 folgende Fassung:


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  "Landesaufnahmestelle, Landesbeauftragte".

2. § 125 erhält folgende Fassung:

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§ 125 Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte, Landesaufnahmestelle

(1) Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte im Sinn dieses Abschnitts ist der Beauftragte des Freistaates Bayern in der Landesaufnahmestelle in Nürnberg. Der Landesbeauftragte vertritt die Interessen. Bayerns gegenüber dem Bund. Er ist unmittelbar dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unterstellt.

(2) Die Landesaufnahmestelle in Nürnberg ist eine der Regierung von Mittelfranken unmittelbar nachgeordnete Behörde. Von dieser werden auch Aufgaben der Landesflüchtlingsverwaltung wahrgenommen, die vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen bestimmt werden.

" § 125 Landesaufnahmestelle, Landesbeauftragte

(1) Die Landesaufnahmestelle in Nürnberg ist Teil der Regierung von Mittelfranken. Die Landesaufnahmestelle nimmt auch Aufgaben der Landesflüchtlingsverwaltung wahr, die vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen bestimmt werden.

(2) Landesbeauftragte im Sinn dieses Abschnitts sind die Beauftragten des Freistaates Bayern in der Landesaufnahmestelle in Nürnberg und im Grenzdurchgangslager Friedland. Die Landesbeauftragten vertreten die Interessen Bayerns gegenüber dem Bund. Die Landesbeauftragten sind unmittelbar dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unterstellt."

3. § 126 wird wie folgt geändert:

  1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 entfällt die Satznummerierung

bb) Satz 2

Sie können dazu Regierungsaufnahmestellen einrichten.

wird aufgehoben.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "und" die Worte "-unterkünfte, abgeschlossene Wohnungen und" eingefügt.

c) Abs. 4

(4) Die vorläufige Unterbringung kann auch in Ausweichunterbringungen erfolgen. Diese gelten als Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung im Sinn dieses Abschnitts.

wird aufgehoben.

4. § 127 erhält folgende Fassung:

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  § 127 Verteilung

(1) Die Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen sowie ihre Familienangehörigen werden vom Landesbeauftragten grundsätzlich nach anerkennungsfähigen Familienbindungen in die Regierungsbezirke verteilt. Anerkennungsfähige Familienbindungen sind Eltern, Kinder, Geschwister und Ehegatten sowie bei allein stehenden pflegebedürftigen Spätaussiedlern und Spätaussiedlerinnen in Bayern wohnende Verwandte. Bei der Verteilung kann auch der Regierungsbezirk berücksichtigt werden, für den die zu verteilende Person nachweist, dass ihr nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum, ein Arbeitsplatz oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht.

(2) Jüdische Emigranten und Emigrantinnen werden vom Landesbeauftragten grundsätzlich in zumutbare Nähe zu jüdischen Gemeinden verteilt.

(3) Die Verteilung innerhalb Bayerns erfolgt grundsätzlich nach folgendem Schlüssel:

Regierungsbezirk Oberbayern 23,7 v. H.
Regierungsbezirk Niederbayern 12,9 v. H.
Regierungsbezirk Oberpfalz 12,1 v. H.
Regierungsbezirk Oberfranken 13,0 v. H.
Regierungsbezirk Mittelfranken 8,4 v. H.
Regierungsbezirk Unterfranken 15,1 v. H.
Regierungsbezirk Schwaben 14,8 v. H.

(4) Bei der Verteilung sind die Interessen der Betroffenen zu würdigen.

" § 127 Verteilung

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