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Regelwerk, Arbeitsschutz

Nichtraucherschutz in Behörden
- Bayern -

Vom 3. Mai 2004
(AllMBl. Nr. 7 vom 28.06.2004 S. 234aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2003.0-UG


Auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse hat die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft - sog. MAK-Kommission - Passivrauchen in die Kategorie "krebserzeugend" eingestuft (Stoffe, die bei Menschen Krebs erzeugen und bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen nennenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leisten). Ebenso hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit das Passivrauchen inzwischen als "krebserzeugend" beim Menschen und als möglicherweise "erbgutverändernd" eingestuft.

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, "die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird". Hinsichtlich des Nichtraucherschutzes wird diese Anforderung durch den durch Art. 7 Nr. 3 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) neu in die Arbeitsstättenverordnung ( ArbeitsstättV) eingefügten § 3a (Nichtraucherschutz) konkretisiert. Danach hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Zudem ist nach wie vor auch § 5 der ArbStättV (Lüftung) zu beachten und einzuhalten, wonach in Arbeitsräumen während der Arbeitszeit ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein muss. Bei den Maßnahmen zum Nichtraucherschutz müssen daher nicht nur die gesundheitsschädigenden Aspekte des Passivrauchens berücksichtigt werden, sondern auch die der gesundheitlichen Unzuträglichkeit (z.B. negative sensorische Reaktionen wie Augen- oder Nasenreizungen).

Auf Grund einer ergänzenden Änderung in § 1 ArbStättV (Geltungsbereich) gilt der Nichtraucherschutz u. a. auch im Bereich des öffentlichen Verkehrs (Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftverkehr), in dem die Verordnung sonst keine Anwendung findet.

Auch die Fürsorgepflicht nach Art. 86 des Bayerischen Beamtengesetzes und § 618 Abs. 1 BGB gebietet es, den Nichtraucher vor einer Gesundheitsgefährdung durch "Passivrauchen" wirksam zu schützen. Die Rechte anderer Beschäftigter, die am Arbeitsplatz rauchen wollen, stehen dem nicht entgegen; "insbesondere kann aus Art. 2 Abs. 1 GG kein Recht hergeleitet werden, andere in ihrer Gesundheit zu beeinträchtigen" (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September1984, NJW 1985 S. 876).

Die nachstehenden Grundsätze sollen nichtrauchende Beschäftigte und Besucher in Behörden und Gerichten vor einer gesundheitlichen Gefährdung und Unzuträglichkeit durch Tabakrauch schützen. Es ist Aufgabe der Behördenleitung, die jeweiligen Maßnahmen zu treffen sowie die Bereitschaft der Beschäftigten zum freiwilligen Verzicht auf den Tabakkonsum während der Dienstzeit zu stärken.

Raucher und Nichtraucher sollen in verschiedenen Diensträumen untergebracht werden.

Wenn dies räumlich oder personell nicht möglich ist, hat das Rauchen in gemeinsamen Räumen zu unterbleiben. Für die Belange der Raucher sollen ggf. geeignete Zonen oder Räume ausgewiesen werden, in denen geraucht werden darf.

Während der allgemeinen Sprechzeiten darf in Räumen mit größerem Besucherverkehr und in Gängen mit Wartezonen für Besucher grundsätzlich nicht geraucht werden. Soweit es die räumlichen Verhältnisse zulassen und eine Beeinträchtigung der Nichtraucher nicht zu befürchten ist, können für die wartenden Besucher besondere Raucherzonen vorgesehen werden.

In Aufzügen ist das Rauchen stets untersagt.

Auf die jeweils geltende Regelung ist durch entsprechende Anschläge hinzuweisen.

Bei Sitzungen und sonstigen dienstlichen Zusammenkünften (einschließlich Aus- und Fortbildungsveranstaltungen) ist das Rauchen nicht gestattet. Bei Bedarf können kurze Rauchpausen eingelegt werden. Nr. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

In Dienstkraftwagen zur Personenbeförderung und sonstigen Dienstkraftwagen mit mitfahrenden Beschäftigten darf nicht geraucht werden.

In Gemeinschaftsräumen (Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräume) ist das Rauchen nicht gestattet. Nr. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

In Kantinen ist das Rauchen während der Hauptessenszeit nicht gestattet. In der übrigen Zeit sollen Raucher und Nichtraucher räumlich getrennt werden (Rauchräume und -zonen). Soweit dadurch nach den örtlichen Verhältnissen kein wirksamer Schutz der Nichtraucher erreicht wird, ist das Rauchen in Kantinen auch außerhalb der Hauptessenszeit nicht gestattet. Nr. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

In den Dienststellen sollen Informationen über Angebote für entwöhnungswillige Raucher verfügbar sein. Auskünfte über entsprechende Angebote können z.B. bei den unteren Gesundheitsbehörden, bei Betriebsärzten, Suchtberatungsstellen und Krankenkassen eingeholt werden.

Über die vorstehenden Regelungen hinaus wird allgemein erwartet, dass die Raucher gegenüber den nichtrauchenden Beschäftigten und Besuchern besondere Rücksicht walten lassen.

Die Behördenleitung ist verpflichtet, auf die Einhaltung dieser Grundsätze zu achten.

Den Bezirken, Landkreisen und Gemeinden und den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen.

Diese Bekanntmachung ist bis zum 31. Dezember 2008 gültig.

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