Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Arbeits-&Sozialrecht

LadSchlG - Rechtsverordnungen nach § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss
- Bayern -

Vom 10. November 2004
(AllMBl. Nr. 13 vom 29.11.2004 S. 621)


Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit, und Sozialordnung, Familie und Frauen Az.: I2/3693/1/04

An die Regierungen die Kreisverwaltungsbehörden die Gemeinden

Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung nach § 14 LadSchlG bestimmen, dass Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen.

Der Zweck des § 14 LadSchlG besteht darin, den Bedürfnissen eines beträchtlichen Besucherstroms Rechnung zu tragen. Im Übrigen soll den Verkaufsstellen die Möglichkeit gegeben werden, den Zustrom der Besucher geschäftlich zu nutzen.

Beim Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 LadSchlG ist Folgendes zu beachten:

1. Aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen

Eine Rechtsverordnung darf nur aus Anlass von Messen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen erlassen werden, die geeignet sind, einen im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Anlass für eine Rechtsverordnung besteht daher keinesfalls, wenn das Offenhalten der Verkaufsstellen im Vordergrund steht. Der Verordnungsgeber hat in jedem Einzelfall einen strengen Maßstab anzulegen und im Wege einer sachgerechten Prognose zu prüfen, ob die den Anlass bildende Veranstaltung einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen wird.

Im Einzelnen:

1.1 Märkte und Messen

Märkte und Messen im Sinn von § 14 Abs. 1 LadSchlG sind nur solche Veranstaltungen, die

Die Bezeichnung "Markt" oder "Messe" allein reicht nicht aus.

1.2 Ähnliche Veranstaltung

"Ähnliche Veranstaltungen" im Sinn von § 14 Abs. 1 LadSchlG liegen nur vor, wenn diese einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und daher Anlass bieten, die Offenhaltung von Verkaufsstellen abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten freizugeben.

1.2.1 Die Veranstaltung als solche muss den Besucherstrom anziehen. Es genügt nicht, wenn der Besucherstrom erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst wird. Insoweit scheiden insbesondere Veranstaltungen zur Einführung sog. allgemeiner Verkaufssonntage und sonstige vergleichbare Veranstaltungen von lokaler Bedeutung aus.

1.2.2 Maßgebend ist, ob die Veranstaltung im Rahmen einer sachgerechten Vorausschau nach äußerem Erscheinungsbild, objektivem Gewicht und über-örtlicher Bedeutung geeignet erscheint, einen starken Besucherstrom auszulösen. Dabei wird das Bedürfnis nach Offenhaltung der Verkaufsstellen umso größer sein, je mehr auswärtige Besucher die Veranstaltung besuchen.

Eine ähnliche Veranstaltung wird demnach nur vorliegen, wenn zu einem kulturellen, religiösen, sportlichen oder sonstigem Ereignis nicht nur die Einwohner einer Gemeinde, sondern auch auswärtige Besucher in großer Zahl kommen. Diese Voraussetzungen können z.B. erfüllt sein bei festgesetzten Ausstellungen im Sinne des § 65 GewO, Volksfesten im Sinn des § 60b GewO und bei Heimatfesten, die jeweils seit Jahrzehnten bestehen, regelmäßig wiederkehren, auf historischen Gegebenheiten beruhen und viele Besucher anlocken.

Von einer "ähnlichen Veranstaltung" kann dann nicht gesprochen werden, wenn sie lediglich einen ausschließlich ortsbezogenen Charakter hat und daher nur von den Einheimischen besucht wird.

2. Ermessen

Sind die Tatbestandsmerkmale - "aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen" - erfüllt, so liegt die Entscheidung über die Freigabe bestimmter Sonn- und Feiertage im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Bei der Ermessensausübung sind die Versorgungsbedürfnisse der Besucher sowie die Interessen des Einzelhandels sorgfältig abzuwägen mit den besonderen Belangen des Sonn- und Feiertagsschutzes sowie des Arbeitsschutzes der in den Einzelhandelsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer.

2.1 Verkauf nach § 20 Abs. 2a LadSchlG

Eingehend ist zu prüfen, ob die Versorgung der Veranstaltungsbesucher nicht bereits durch die Zulassung des gewerblichen Feilhaltens von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch außerhalb von Verkaufsstellen im Sinne des § 20 Abs. 2a LadSchlG befriedigt werden kann.

2.2 Räumliche und gegenständliche Beschränkung

Es hängt stets vom Einzelfall ab, wie viele und welche Verkaufsstellen von der Rechtsverordnung erfasst werden sollen. In der Regel ist eine Beschränkung der Offenhaltung geboten, z.B. auf

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion