![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Arbeits- &Sozialrecht |
Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 23. April 2004
(GBl. Nr. 7 vom 17.05.04, S. 249; 25.04.2007 S. 252; 25.01.2012 S. 65)
Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S.101) wird verordnet:
Zuständige Behörden für die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S.2730) in der jeweils geltenden Fassung und für Anordnungen nach § 7 JuSchG sind die unteren Verwaltungsbehörden. Das Jugendamt ist zu beteiligen.
Zuständige Behörde nach § 8 JuSchG ist die Ortspolizeibehörde.
(Stand: 09.12.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓