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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetze
- Baden-Württemberg -
Vom 21. Dezember 2023
(GBl. Nr. 22 vom 29.12.2023 S. 482)
Der Landtag hat am 20. Dezember 2023 das tilgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 12. März 2015 (GBl. S. 222), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 540, 548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:
" § 100a Besondere Vorschriften für Universitätsklinika
(1) Abweichend von § 10 Absatz 3 besteht der Personalrat an einem Universitätsklinikum mit in der Regel
12.501 bis 15.000 Beschäftigten | aus 29 Mitgliedern, |
15.001 bis 17.500 Beschäftigten | aus 31 Mitgliedern. |
Bei 17.501 und mehr Beschäftigten erhöht sich die Anzahl der Personalratsmitglieder entsprechend. § 10 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Bei einem Universitätsklinikum mit mehr als 27 Personalratsmitgliedern erhöhen sich die Freistellungen abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 2 für je zwei weitere Mitglieder jeweils um eine zusätzliche Freistellung im Umfang eines Vollzeitbeschäftigten.
(3) Bei einem Universitätsklinikum kann der Personalrat ergänzend zu § 28 Absatz 2 Satz 1 aus seiner Mitte mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zusätzlich drei weitere Mitglieder in den Vorstand wählen.
(4) Abweichend von § 61 Absatz 1 besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung bei einem Universitätsklinikum mit 201 bis 400 in der Regel Beschäftigten im Sinne von § 59 aus sieben Mitgliedern, mit 401 bis 1.000 in der Regel Beschäftigten im Sinne von § 59 aus neun Mitgliedern, mit mehr als 1.000 in der Regel Beschäftigten im Sinne von § 59 aus elf Mitgliedern."
2. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 232580
ENDE |
(Stand: 05.01.2024)
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