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Änderungstext
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
Vom 28. Juni 2016
(GBl. Nr. 13 vom 14.07.2016 S. 381)
Auf Grund von § 63 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1187, 1190) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 19 der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1187, 1190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Eine Zulage in Höhe von 153,39 Euro monatlich erhält, wer als
verwendet wird. (2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach §§ 53 und 57 Abs. 1 Nr.2 LBesGBW sowie einer Zulage nach § 20 gewährt. Neben einer Stellenzulage nach § 55 LBesGBW wird die Zulage nur gewährt, soweit sie unter Hinzurechnung der Stellenzulage nach §§ 48 oder 50 LBesGBW den Betrag der Stellenzulage nach § 55 LBesGBW übersteigt. |
"(1) Eine Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder beim Technikzentrum Spezialeinheiten - Operative Einsatzunterstützung für besondere polizeiliche Einsätze verwendet wird.
(2) Eine Zulage in Höhe von 153,39 Euro monatlich erhält, wer als
verwendet wird." |
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
ID 16/1157
ENDE |
(Stand: 22.01.2021)
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