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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 21. Juli 2015
(GBl. Nr. 15 vom 29.07.2015 S. 645)
Der Landtag hat am 15. Juli 2015 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württember
...
Artikel 2
Änderung des Privatschulgesetze
...
Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetze
...
Artikel 4
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz ( LPVG) in der Fassung vom 12. März 2015 (GBl. S. 221) wird wie folgt geändert:
1. In § 75 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter ≫Real-, Gemeinschafts- und entsprechenden Sonderschulen≪ durch die Wörter ≫Real- und Gemeinschaftsschulen sowie entsprechenden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren≪ ersetzt.
2. In § 98 wird in Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 das Wort ≫Sonderschulen≪ jeweils durch die Wörter ≫sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren≪ und in Absatz 1 das Wort ≫Heimsonderschulen≪ durch die Wörter ≫sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat≪ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg
§ 2 Absatz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg in der Fassung vom 8. Juli 2014 (GBl. S. 3 11) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
≫Lehrkräfte an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren 26 Wochenstunden,≪.
2. Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
≫Technische Lehrkräfte an Schulen für Geistigbehinderte beziehungsweise an entsprechenden Abteilungen anderer typen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren 31 Wochenstunden,≪.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2015 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 22.01.2021)
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