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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Errichtung der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg und Änderung anderer Vorschriften

Vom 12. Mai 2015
(GBl. Nr. 10 vom 26.05.2015 S. 326)



Der Landtag hat am 6. Mai 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BITBWG - Errichtungsgesetz BITBW
Gesetz zur Errichtung der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg

§ 1 Errichtung der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg

(1) Im Geschäftsbereich des Innenministeriums wird die Landesoberbehörde ≫IT Baden-Württemberg (BITBW)≪ errichtet.

(2) Die BITBW hat ihren Sitz in Stuttgart und wird als Landesbetrieb gemäß §§ 26 und 74 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg geführt.

(3) Das Innenministerium führt die Dienst- und Fachaufsicht. Maßnahmen der Fachaufsicht bei Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von fachspezifischen Verfahren (Fachverfahren) nimmt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde wahr, solange die Informationstechnik von Fachverfahren nicht auf die BITBW übertragen ist. Für den Betrieb der Informationstechnik von Fachverfahren und soweit die Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren auf die BITBW übertragen ist, erfolgen Maßnahmen der Fachaufsicht im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informa tionstechnologie und der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde. Soweit die BITBW hinsichtlich Fach verfahren Aufgaben für Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Notariate wahrnimmt oder Dienstleistungen für diese erbringt, untersteht sie der Fachaufsicht des Justizministeriums.

(4) Das Informatikzentrum Landesverwaltung Baden-Württemberg wird aufgelöst. Alle vom Informatikzentrum Landesverwaltung Baden-Württemberg wahrgenommenen Aufgaben gehen auf die BITBW über. Sie übernimmt auch die bisher vom Informatikzentrum Landesverwaltung Baden-Württemberg angebotenen Dienstleistungen. Die letzte Bilanz des Informatikzentrums Landesverwaltung Baden-Württemberg ist zugleich die Eröffnungsbilanz der BITBW.

(5) Die Fachaufsicht über die Tätigkeit der BITBW hinsichtlich der Einhaltung aller Bestimmungen, die der Gewährleistung der Sicherheit der Informationstechnik von Daten der Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Notariate dienen, erfolgt durch das Justizministerium. Hinsichtlich der Verfahrensdaten obliegt die Fachaufsicht dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Staatsanwaltschaft.

(6) Soweit im Rahmen der Fachaufsicht nach Absatz 5 Überprüfungen zum Schutz vor unbefugten Zugriffen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BITBW erfolgen sollen, wirkt eine Kontrollkommission der Informationstechnik mit. Sie besteht aus Vertreterinnen oder Vertretern

  1. des IuK-Fachzentrums Justiz beim Oberlandesgericht Stuttgart,
  2. der Richterräte zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit,
  3. der Staatsanwaltsräte zum Schutz des Legalitätsprinzips und
  4. einer vom Hauptpersonalrat beim Justizministerium zu benennenden Person, bei der es sich um eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger handeln muss, zum Schutz der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger.

Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums.

§ 2 Aufgaben, Dienstleistungen

(1) Die BITBW hat folgende Aufgaben:

  1. Bereitstellung, Betrieb und Ausbau der zentralen informationstechnischen Infrastruktur für die Landesverwaltung,
  2. Sicherstellung der Informationssicherheit in der Landesverwaltung,
  3. Beschaffung von nicht fachspezifischen Geräten, Programmen und Lizenzen der Informationstechnik für die Landesverwaltung.

(2) Ergänzend zu § 1 Absatz 4 Satz 2 gehen die Auf gaben nach Absatz 1 der folgenden Dienststellen und Einrichtungen nach Maßgabe von § 7 Absatz 1 auf die BITBW über:

  1. die steuerfachunabhängigen Verfahren des Landeszentrums für Datenverarbeitung,
  2. der sonstigen Dienststellen und Einrichtungen der unmittelbaren Landesverwaltung,
  3. der Gerichte,
  4. der Führungsakademie Baden-Württemberg,
  5. der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg,
  6. der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen und
  7. des Landesinstituts für Schulentwicklung.

(3) Die BITBW erbringt im Übrigen auf Erzielung von Erträgen gerichtete Dienstleistungen der Informationstechnik für Dienststellen und Einrichtungen der Landesverwaltung nach Absatz 2 gegen vollständige Erstattung der Kosten. Dienstleistungen sind Leistungen, die zur Deckung des jeweiligen Bedarfs des Auftraggebers erbracht und unter Berücksichtigung der Vorgaben dieses Gesetzes abgerechnet werden.

(4) Im Einzelfall kann die BITBW auf Erzielung von Erträgen gerichtete Dienstleistungen der Informationstechnik auch für andere Auftraggeber als die des Landes mindestens gegen vollständige Erstattung der Kosten erbringen.

(5) Die BITBW wird nach Maßgabe des jeweiligen Staatshaushaltsgesetzes und Staatshaushaltsplans mit Planstellen und Haushaltsmitteln ausgestattet. Die BITBW kann die Dienststellen und Einrichtungen der Landesverwaltung nach Absatz 2 und andere Auftraggeber zur Leistung angemessener Abschlagszahlungen für Dienstleistungen der Informationstechnik verpflichten.

§ 3 Nutzung der Dienstleistungen der BITBW

(1) Die Dienststellen und Einrichtungen der Landesverwaltung nach § 2 Absatz 2 sind verpflichtet, die Dienstleistungen der BITBW nach § 2 Absatz 3 zu nutzen. Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notariate.

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