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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Gesetze
Vom 30. Juli 2009
(GBl. Nr. 14 vom 07.08.2009 S. 365)
Der Landtag hat am 30. Juli 2009 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg
Das Schulgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2008 (GBl. S.387), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte ≫die Hauptschule≪ durch die Worte ≫die Hauptschule und die Werkrealschule≪ ersetzt.
2. § 6 erhält folgende Fassung:
≫ § 6 Werkrealschule und Hauptschule
(1) Die Werkrealschule vermittelt eine grundlegende und eine erweiterte allgemeine Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten und Aufgabenstellungen orientiert. Sie fördert in besonderem Maße praktische Begabungen, Neigungen und Leistungen und stärkt die Schüler in ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie ermöglicht den Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Schwerpunktbildung insbesondere bei der beruflichen Orientierung. In enger Abstimmung mit beruflichen Schulen schafft sie die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende, insbesondere berufsbezogene schulische Bildungsgänge.
(2) Die Werkrealschule baut auf der Grundschule auf und umfasst sechs Schuljahre. Sie ist grundsätzlich mindestens zweizügig und kann auf mehrere Standorte verteilt sein. Sie schließt mit einem Abschlussverfahren ab und vermittelt einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand (Mittlere Reife). Der Hauptschulabschluss wird mit dem erfolgreichen Abschluss des fünften Schuljahres erworben. Im sechsten Schuljahr werden die Werkrealschüler auch an Berufsfachschulen unterrichtet; sie gelten insoweit zugleich als Schüler der Berufsfachschule.
(3) Schulen nach Absatz 1, die einzügig sind, führen die Schulartbezeichnung Hauptschule. Sie umfassen in der Regel fünf Schuljahre und führen zum Hauptschulabschluss. In Ausnahmefällen kann das Angebot eines sechsten Schuljahres aufrechterhalten werden; dieses Schuljahr endet mit einem Abschlussverfahren und vermittelt einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Soweit eine Hauptschule sechs Schuljahre führt, kann dies im Schulnamen durch einen das Bildungsziel bezeichnenden Namen zum Ausdruck gebracht werden. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(4) Für Schüler, deren Hauptschulabschluss gefährdet ist, wird im Anschluss an Klasse 8 ein zweijähriger Bildungsgang geführt, in dem die Klasse 9 der Werkrealschule oder der Hauptschule und das Berufsvorbereitungsjahr ( § 10 Abs. 5) verbunden sind.≪
3. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten ≫auf der siebten Klasse der Hauptschule≪ die Worte ≫und der Werkrealschule≪ eingefügt.
4. In § 8 Abs. 2 Nr.2 Satz 1 Buchst. a werden nach den Worten ≫auf der 7. Klasse der Hauptschule≪ die Worte ≫und der Werkrealschule≪ eingefügt.
5. In § 15 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte ≫Grund-, Haupt- und Realschulen≪ durch die Worte ≫Grund-, Haupt-, Werkreal- und Realschulen≪ ersetzt.
6. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
≫Jede Grundschule, Berufsschule und Sonderschule mit Ausnahme der Heimsonderschulen hat einen Schulbezirk. Die Werkrealschulen und die Hauptschulen sind Wahlschulen; der Schulträger kann für sie einen Schulbezirk festlegen.≪
7. In § 28 Abs. 1 werden die Worte ≫der Grund- und der Hauptschulen≪ durch die Worte ≫der Grund-, Haupt- und Werkrealschulen≪ ersetzt.
8. In § 33 Abs. 1 werden die Worte ≫Untere Schulaufsichtsbehörde für alle in ihrem Schulaufsichtsbezirk liegenden Grund-, Haupt- und Realschulen≪ durch die Worte ≫Untere Schulaufsichtsbehörde für alle in ihrem Schulaufsichtsbezirk liegenden Grund-, Haupt-, Werkreal- und Realschulen≪ ersetzt.
9. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
≫(1) Die Vorsitzenden und je ein stellvertretender Vorsitzender der Elternbeiräte aller Schulen eines Schulträgers bilden den Gesamtelternbeirat. An ihrer Stelle und auf ihren Wunsch kann der Elternbeirat aus seiner Mitte andere Vertreter entsenden. Im Falle der Verhinderung der Mitglieder im Gesamtelternbeirat kann der Elternbeirat einer Schule Stellvertreter entsenden. Der Gesamtelternbeirat ist im Rahmen der in § 57 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben für alle über den Bereich einer Schule hinausgehenden Angelegenheiten zuständig.≪
10. In § 66 Abs. 1 Nr.2 werden die Worte ≫an Hauptschulen≪ durch die Worte ≫an Hauptschulen und Werkrealschulen≪ ersetzt.
11. In § 75 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ≫das Ziel der Hauptschule≪ durch die Worte ≫den Hauptschulabschluss≪ ersetzt.
12. In § 76 Abs.2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
≫Schüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Schulbezirk einer Hauptschule nach § 6 Abs. 3 Satz 1 haben, können die Werkrealschule oder eine Hauptschule mit 10. Klasse nach § 6 Abs. 3 Satz 3 besuchen.≪
13. In § 84 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort ≫Vormundschaftsgerichts≪ durch das Wort ≫Familiengerichts≪ ersetzt.
14. In § 88 Abs.2 werden die Worte ≫In die Hauptschule≪ durch die Worte ≫In die Hauptschule und Werkrealschule≪ ersetzt.
15. In § 93 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Worten ≫an den öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen,≪ das Wort ≫Werkrealschulen,≪ eingefügt.
(Stand: 16.06.2018)
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