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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Zusammenführung der Universität Karlsruhe und der Forschungszentrum Karlsruhe GmbH im Karlsruher Institut für Technologie (KIT-Zusammenführungsgesetz)

Vom 14.Juli 2009
(GBl. Nr. 13 vom 24.07.2009 S. 317)



Artikel 1
Gesetz über das Karlsruher Institut für Technologie
(KIT-Gesetz - KITG)
....

Artikel 2
Gesetz zur Errichtung des Karlsruher Instituts für Technologie
(KIT-Errichtungsgesetz - KIT-ErrichtG)

....

Artikel 3
Änderung des Landeshochschulgesetzes

Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S.435, 440), wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. die Universitäten Freiburg, Heidelberg, Hohenheim, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Stuttgart, Tübingen und Ulm; "1. die Universitäten Freiburg, Heidelberg, Hohenheim, Konstanz, Mannheim, Stuttgart, Tübingen, Ulm sowie das Karlsruher Institut für Technologie, soweit es die Aufgabe einer Universität nach § 2 KITG wahrnimmt;".

2. In Nummer 4 werden die Worte "Esslingen (Sozialwesen), Esslingen (Technik)" durch das Wort "Esslingen" und die Worte "Mannheim (Sozialwesen), Mannheim (Technik)" durch das Wort "Mannheim" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S.205), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435, 457), wird wie folgt geändert:

1. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) ist keine solche Forschungsstätte;"

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Leitende Wissenschaftler im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 KITG."

b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne von § 14 Abs.5 KITG gelten als Akademische Mitarbeiter im Sinne von Satz 1 Nr. 1, wenn sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis eingestellt werden sollen und sie nach der vertraglichen Vereinbarung wenigstens die Hälfte ihrer Arbeitszeit zur Promotion, Habilitation oder zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Juniorprofessur zur Verfügung haben sollen."

2. Nach § 94b wird folgender § 94c eingefügt:

" § 94c Besondere Vorschriften für das Karlsruher Institut für Technologie

Für das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:

  1. Im KIT sind
    1. das Institut für Atmosphärische Umweltforschung des KIT in Garmisch-Partenkirchen,
    2. die Einrichtungen, Institute und sonstigen Stellen des KIT im Übrigen

    jeweils eine Dienststelle im Sinne von § 9 Abs. 1. § 94 b findet entsprechende Anwendung. Leiter der Dienststellen ist der Vorsitzende des Vorstands des KIT.

  2. Der Personalrat bei der Dienststelle nach Nummer 1 Buchst. b besteht aus 37 Mitgliedern.
  3. Abweichend von § 33 Satz 1 wählt der Personalrat neun weitere Mitglieder in den Vorstand.
  4. Auf Antrag des Personalrats sind bis zu 13 Mitglieder des Personalrats bei der Dienststelle nach Nummer 1 Buchst. b von ihrer dienstlichen Tätigkeit frei zu stellen.
  5. Der Personalrat kann bis zu vier Mal in jedem Kalenderjahr eine Personalversammlung im Sinne von § 50 Abs. 1 einberufen.
  6. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Dienststelle nach Nummer 1 Buchst. b besteht aus 13 Jugend- und Auszubildendenvertretern. Abweichend von § 63 Satz 7 können drei weitere Jugend- und Auszubildendenversammlungen während der Arbeitszeit stattfinden.
  7. Der Leiter der Dienststelle oder sein Beauftragter und die Personalvertretungen treten mindestens einmal im Monat zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammen.
    1. Vor der Vorlage einer Angelegenheit an das Wissenschaftsministerium nach § 69 Abs. 3 oder § 72 Abs.4 ist ein Schlichtungsversuch zu unternehmen, der abgesehen von Verfahren nach § 69 Abs. 2 Satz 4 oder § 72 Abs. 2 Satz 2 auf Antrag des Personalrats oder der Dienststelle vor einer Schlichtungsstelle erfolgt. Ein Antrag hemmt die Frist nach § 69 Abs. 3 Satz 1 oder § 72 Abs. 4 Satz 1.
    2. In Angelegenheiten nach §§ 75, 76,.77 Abs. 1.79 Abs. ]1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 3 und Nr. l5, 80 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 wird eine ständige Schlichtungsstelle ein-gerichtet. Das Nähere zur Bildung der Schlichtungsstelle, zum Verfahren und zu Einigungsvorschlägen der Schlichtungsstelle ist durch eine Dienstvereinbarung zu regeln. Einigen sich die Personalvertretungen und die Dienststelle nicht auf eine Dienstvereinbarung, trifft nach entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 69 Abs.3 das Wissenschaftsministerium endgültig die Bestimmungen.

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