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Änderungstext
Gesetz zur Zusammenführung der Universität Karlsruhe und der Forschungszentrum Karlsruhe GmbH im Karlsruher Institut für Technologie (KIT-Zusammenführungsgesetz)
Vom 14.Juli 2009
(GBl. Nr. 13 vom 24.07.2009 S. 317)
Artikel 1
Gesetz über das Karlsruher Institut für Technologie
(KIT-Gesetz - KITG)
....
Artikel 2
Gesetz zur Errichtung des Karlsruher Instituts für Technologie
(KIT-Errichtungsgesetz - KIT-ErrichtG)
....
Artikel 3
Änderung des Landeshochschulgesetzes
Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S.435, 440), wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. die Universitäten Freiburg, Heidelberg, Hohenheim, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Stuttgart, Tübingen und Ulm; | "1. die Universitäten Freiburg, Heidelberg, Hohenheim, Konstanz, Mannheim, Stuttgart, Tübingen, Ulm sowie das Karlsruher Institut für Technologie, soweit es die Aufgabe einer Universität nach § 2 KITG wahrnimmt;". |
2. In Nummer 4 werden die Worte "Esslingen (Sozialwesen), Esslingen (Technik)" durch das Wort "Esslingen" und die Worte "Mannheim (Sozialwesen), Mannheim (Technik)" durch das Wort "Mannheim" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S.205), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435, 457), wird wie folgt geändert:
1. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) ist keine solche Forschungsstätte;"
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Leitende Wissenschaftler im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 KITG."
b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne von § 14 Abs.5 KITG gelten als Akademische Mitarbeiter im Sinne von Satz 1 Nr. 1, wenn sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis eingestellt werden sollen und sie nach der vertraglichen Vereinbarung wenigstens die Hälfte ihrer Arbeitszeit zur Promotion, Habilitation oder zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Juniorprofessur zur Verfügung haben sollen."
2. Nach § 94b wird folgender § 94c eingefügt:
" § 94c Besondere Vorschriften für das Karlsruher Institut für Technologie
Für das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:
jeweils eine Dienststelle im Sinne von § 9 Abs. 1. § 94 b findet entsprechende Anwendung. Leiter der Dienststellen ist der Vorsitzende des Vorstands des KIT.
(Stand: 16.06.2018)
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