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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesnichtraucherschutzgesetzes

Vom 3. März 2009
(GBl. Nr. 4 vom 06.03.2009 S. 81)



Der Landtag hat am 18. Februar 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesnichtraucherschutzgesetzes

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen zulässig, wenn und soweit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 1 gilt nicht für Diskotheken.  ≫(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Rauchen zulässig
  1. in vollständig abgetrennten Nebenräumen, wenn und soweit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden,
  2. in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, wenn keine oder lediglich kalte Speisen einfacher Art zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht

werden, Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird und die Gaststätten am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätten, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind.≪

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

≫(3) In Diskotheken ist abweichend von Absatz 1 das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche zulässig, wenn der Zutritt zur Diskothek auf Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr beschränkt ist und die Nebenräume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind.≪

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

≫7. entgegen § 7 als Betreiber seiner Kennzeichnungspflicht nicht nachkommt oder als Betreiber Verstöße gegen das Rauchverbot nicht verhindert.≪

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 40 Euro und im innerhalb eines Jahres erfolgenden Wiederholungsfall mit einer Geldbuße bis zu 150 Euro geahndet werden.  ≫(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 kann mit einer Geldbuße bis zu 40 Euro und im innerhalb eines Jahres erfolgenden Wiederholungsfall mit einer Geldbuße bis zu 150 Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr.7 kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro und im innerhalb eines Jahres erfolgenden Wiederholungsfall mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.≪

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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