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TPQGAVO - Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz-Ausführungsverordnung
Verordnung des Sozialministeriums zur Ausführung des Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 10. März 2026
(GBl. Nr. 34 vom 11.03.2026)
Aufgrund von § 17 des Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetzes ( TPQG) vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 11) wird verordnet:
Abschnitt 1
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Einrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetzes (TPQG) vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 11) in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt 2
Bauliche Anforderungen
§ 2 Allgemeine Grundsätze
(1) Einrichtungen sind in erster Linie Lebens- und Wohnraum. Dieser umfasst individuell und gemeinschaftlich genutzte Bereiche, die zusammen Wohneinheiten bilden. Wohneinheiten sind entweder abgeschlossene Wohnungen, die ansonsten den Regelungen der Landesbauordnung für Baden-Württemberg entsprechen und mit dem Ziel einer möglichst selbstständigen Haushaltsführung genutzt werden, oder Wohngruppen, die individuell genutzte Privatbereiche (Bewohnerzimmer) sowie die direkt mit diesen verbundenen, gemeinsam genutzten Wohnflächen umfassen und vorwiegend von Personen genutzt werden, die auch mit Unterstützung zu einer selbstständigen Haushaltsführung nicht in der Lage sind.
(2) Die Bau- und Raumkonzepte der Einrichtungen müssen so gestaltet werden, dass den jeweils besonderen Bedürfnissen unterschiedlicher Bewohnergruppen im Hinblick auf Selbstständigkeit und Sicherheit Rechnung getragen wird. Dies schließt insbesondere Barrierefreiheit und sonstige Maßnahmen ein, die eine selbstständige und sichere Nutzung von Wohnräumen und Sanitärbereichen, die Teilnahme am Gemeinschaftsleben sowie die Orientierung im Einrichtungsbereich ermöglichen oder erleichtern.
(3) Sofern sich bei nach Landesrecht geförderten Einrichtungen durch die Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung förderschädliche Abweichungen bezüglich der ursprünglichen Förderbedingungen ergeben, soll dies in der Regel nicht zur Rückforderung von Fördermitteln führen.
§ 3 Individuelle Wohnbereiche
(1) Soweit Einrichtungen keine Wohnungen zur individuellen Nutzung bereitstellen, muss für alle Bewohnerinnen und Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen. Um Wünschen nach räumlicher Nähe im Individualbereich entsprechen zu können, soll ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengeschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können.
(2) Bei den Bewohnerzimmern in Wohngruppen muss die Zimmerfläche ohne Vorraum mindestens 14 m2 oder einschließlich Vorraum mindestens 16 m2 sowie die lichte Raumbreite mindestens 3,2 m betragen. Vorflure und Sanitärbereiche zählen nicht zur notwendigen Zimmerfläche im Sinne von Satz 1.
(3) Vorflure umfassen abgegrenzte Flächen zwischen den sonstigen Einrichtungsbereichen und Individualbereichen und dienen in der Regel der Erschließung von zwei Zimmern und eines gemeinsamen Sanitärbereiches. Vorräume umfassen die Durchgangsfläche zwischen Zimmerzugang und Hauptwohnfläche der Zimmer und bilden in der Regel gleichzeitig auch die notwendige Bewegungsfläche vor den von den Zimmern direkt zugänglichen Sanitärräumen.
(4) In Wohngruppen von Einrichtungen, die vor dem 1. September 2009 in Betrieb genommen wurden, muss jeweils bis zu zwei Bewohnerzimmern direkt ein Sanitärbereich mit Waschtisch, Dusche und Toilette zugeordnet sein. In Einrichtungen mit Betriebsaufnahme ab dem 1. September 2009 muss jedem Bewohnerzimmer direkt ein Sanitärbereich mit Waschtisch, Dusche und Toilette zugeordnet sein, sofern nicht zwei Zimmer zu einer Einheit im Sinne des Absatzes 1 durch einen Vorflur miteinander verbunden sind. Bei Einrichtungen, die in Wohnungen untergliedert sind, müssen in den Wohnungen für jeweils bis zu vier Personen ein Waschtisch, eine Dusche und eine Toilette verfügbar sein.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist eine Belegung der Bewohnerzimmer mit zwei Personen zulässig, sofern der Träger die Nutzung nach dem Rahmenvertrag für die Kurzzeitpflege nach § 75 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für das Land Baden-Württemberg als Angebot der solitären Kurzzeit oder des ganzjährig vorgehaltenen Kurzzeitplatzes gewährleistet. Die Zimmerfläche der Doppelzimmer muss ohne Vorraum mindestens 20 m2 oder einschließlich Vorraum mindestens 22 m2 betragen. Sanitärbereiche zählen nicht zur notwendigen Zimmerfläche im Sinne von Satz 2. Jedem Doppelzimmer muss ein Sanitärbereich mit Waschtisch, Dusche und Toilette zugeordnet sein.
§ 4 Sonstige Einrichtungsbereiche
(1) Sofern nicht Wohnungen die Wohneinheiten im Einrichtungsbereich bilden, muss die Bildung von Wohngruppen möglich sein. In Wohnungen sollen nicht mehr als acht und in Wohngruppen nicht mehr als 15 Bewohnerinnen und Bewohner aufgenommen werden.
(Stand: 23.03.2026)
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