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Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht

FTG - Feiertagsgesetz
Gesetz über die Sonntage und Feiertage

- Baden-Württemberg -

Vom 8. Mai 1995
(GBl. 1995 S. 450; 25.11.2014 S. 548; 01.12.2015 S. 1034 15)



Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1

Gesetzliche Feiertage sind:
Neujahr,
Erscheinungsfest (6. Januar),
Karfreitag,
Ostermontag,
1. Mai,
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam,
Allerheiligen (1. November),
Erster Weihnachtstag,
Zweiter Weihnachtstag.


§ 1a (aufgehoben)

§ 2

Kirchliche Feiertage sind:
Gründonnerstag,
Reformationsfest (31. Oktober),
Allgemeiner Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem letzten Sonntag des Kirchenjahres).

§ 3

Die gesetzlichen Feiertage sind Festtage und Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.

§ 4

(1) Am Allgemeinen Buß- und Bettag steht den bekenntniszugehörigen Beschäftigten und Auszubildenden das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben, soweit nicht betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen. Weitere Nachteile als ein etwaiger Entgeltausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen diesen aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.

(2) An den übrigen in § 2 genannten kirchlichen Feiertagen haben die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften das Recht, zum Besuch des Gottesdienstes ihres Bekenntnisses von der Arbeit fernzubleiben, soweit nicht betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen.

(3) Schüler haben an den kirchlichen Feiertagen Gründonnerstag und Reformationsfest schulfrei.

Zweiter Abschnitt
Schutzbestimmungen

§ 5

Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen dieses Abschnitts geschützt.

§ 6

(1) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Treibjagden dürfen an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen nicht abgehalten werden.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht

  1. für den Betrieb der Post, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen, sowie der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, daß Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind;
  2. für unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
    1. zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum,
    2. zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch, zur Ernte einschließlich der Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsgüter;
  3. für leichte Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern selbst oder ihren Angehörigen vorgenommen werden.

(4) Soweit an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen Arbeiten zulässig sind, ist hierbei auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen.

§ 7

(1) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Dasselbe gilt am 24. Dezember für die Zeit ab 17 Uhr und am 31. Dezember für die Zeit von 18 Uhr bis 21 Uhr.

(2) An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober sind während des Hauptgottesdienstes verboten:

  1. öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören;
  2. alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen;
  3. öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird.

(3) Soweit Messen und Märkte an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach 11 Uhr beginnen.

§ 8 15

(1) Am Karfreitag und am Totengedenktag (Sonntag vor dem 1. Advent) sind verboten:

  1. öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
  2. sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen;
  3. öffentliche Sportveranstaltungen am Karfreitag während des ganzen Tages, am Totengedenktag bis 13 Uhr.

Die Veranstaltungsverbote nach Satz 1 beginnen am Karfreitag um 0 Uhr und am Totengedenktag um 5 Uhr.

(2) Am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam und am Ersten Weihnachtstag sind öffentliche Sportveranstaltungen bis 11 Uhr verboten.

(3) An den übrigen Tagen der Karwoche (Palmsonntag bis Karsamstag), am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam, am Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) und am Ersten Weihnachtstag können öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, auch soweit sie nach § 7 Abs. 2 nicht verboten sind, von der Kreispolizeibehörde auf Antrag der Ortspolizeibehörde verboten werden, wenn sie nach den besonderen örtlichen Verhältnissen Anstoß zu erregen geeignet sind.

§ 9

(1) An den kirchlichen Feiertagen gilt die Bestimmung des § 7

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