Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

ErzUrlVO - Erziehungsurlaubsverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 9. November 2010
(GBl. Nr. 19 vom 22.11.2010 S. 911)



Es wird verordnet auf Grund von:

  1. § 99 Nr.2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286),
  2. § 8 des Landesrichtergesetzes in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504),
  3. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 2. Februar 1971 (GBl. S. 21) und
  4. § 5 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):

§ 1 Anspruch auf Erziehungsurlaub

(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge, wenn

  1. sie mit einem
    1. Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht,
    2. Kind des Ehegatten oder Lebenspartners (§ 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
    3. Kind, das sie in Vollzeitpflege (§ 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) oder in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufgenommen haben, oder
    4. Kind, für das sie auch ohne Personensorgerecht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) oder in einem besonderen Härtefall nach § 1 Abs. 5 BErzGG Erziehungsgeld beziehen können,

    in einem Haushalt leben und

  2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.

(2) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung (MuSchuVO) oder § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Erziehungsurlaub für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume nach Satz 1 überschneiden. Ein Anteil des Erziehungsurlaubs von bis zu zwölf Monaten für jedes Kind ist auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; dies gilt auch, wenn sich Zeiträume nach Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden.

(3) Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder in Adoptionspflege besteht ein Anspruch auf Erziehungsurlaub von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Der Erziehungsurlaub kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Lebenspartner und die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 Buchst. c.

§ 2 Inanspruchnahme

(1) Der Erziehungsurlaub muss, wenn er unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Kann ein sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist anschließender Erziehungsurlaub aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht rechtzeitig beantragt werden, so kann dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachgeholt werden.

(2) Bei der Antragstellung ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren der Erziehungsurlaub beantragt wird. Nimmt die Mutter den Erziehungsurlaub im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet. Nimmt die Mutter den Erziehungsurlaub im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet.

(3) Der Erziehungsurlaub kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich.

(4) Bei beamteten Lehrkräften sowie beamteten hauptberuflich tätigen Mitgliedern von Hochschulen mit Lehrverpflichtungen sind Unterbrechungen des Erziehungsurlaubs, die überwiegend auf die Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig; bei Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs dürfen Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden. Ein der Beamtin oder dem Beamten zustehender Erholungsurlaub kann innerhalb des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.

§ 3 Teilzeitbeschäftigung

(1) Während des Erziehungsurlaubs ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung in ihrem Beamtenverhältnis mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens mit 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung kann auch mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Im Schuldienst an öffentlichen Schulen tritt an die Stelle der wöchentlichen Arbeitszeit nach Satz 1 und 2 die entsprechende Pflichtstundenzahl.

(2) Mit Genehmigung der zuständigen Stelle darf eine Teilzeitbeschäftigung

  1. im Arbeitnehmerverhältnis beim eigenen Dienstherrn im Umfang von bis zu 30 Stunden wöchentlich oder
  2. in einem sonstigen Arbeitnehmerverhältnis oder als selbstständige Tätigkeit
    1. im Umfang von bis zu zehn Stunden wöchentlich oder

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.11.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion