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BQFG-ZuVO - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz- Zuständigkeitsverordnung
Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
-Baden-Württemberg-
Vom 19. März 2013
(GBl. Nr.3 vom 27.03.2013 S. 41)
Auf Grund von § 8 Absatz 2 und 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) wird verordnet:
§ 1 Zuständige Stelle
Zuständige Stelle nach § 8 Absatz 2 und 4 Satz 1 BQFG
für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise und inländischer Ausbildungsnachweise für bundesrechtlich geregelte nicht reglementierte Berufe ist
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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