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Anerkennungsberatungsgesetz - Gesetz über die Beratung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Baden-Württemberg -
Vom 19. Dezember 2013
(GBl. Nr. 1 vom 10.01.2014 S. 1; 01.12.2015 S. 1040 15; 23.02.2017 S. 99 17; 17.12.2020 S. 1250 20, 20a)
(1) Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Berufsqualifikationen haben einen Anspruch auf Beratung, wenn sie
Beratungsansprüche nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Leistungen eines Einheitlichen Ansprechpartners nach dem Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg lassen den Beratungsanspruch nach Satz 1 unberührt.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst die Beratung über die Festlegung des Referenzberufs und über die für die Feststellung der Gleichwertigkeit zuständige Stelle sowie allgemeine Hinweise zu den Voraussetzungen der Gleichwertigkeit, zu den vorzulegenden Unterlagen, zum Verfahren und zu Möglichkeiten, Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren. Er erstreckt sich auf bundesrechtlich und landesrechtlich geregelte Berufe.
(3) Die Durchführung dieses Gesetzes ist Aufgabe des Sozialministeriums. Es kann sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen.
§ 1a Beratungsnachweis, Glaubhaftmachung der Erwerbstätigkeitsabsicht 20 20a
(1) Über die erfolgte Beratung wird ein schriftlicher oder elektronischer Nachweis ausgestellt.
(2) Mit dem Nachweis der Beratung nach Absatz 1 ist im Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation die Absicht, in Baden-Württemberg eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, gegenüber der zuständigen Stelle glaubhaft gemacht. Hierzu ist der Nachweis in Kopie oder in elektronischer Form vorzulegen.
(gültig bis 31.12.2024
(3) Absatz 2 findet auch Anwendung auf jeden Beratungsnachweis, den die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Modellvorhabens nach § 421b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ausgestellt hat.)
(1) Die Landesregierung überprüft nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen.
(2) Über das Ergebnis ist dem Landtag zu berichten.
ENDE |
(Stand: 13.01.2021)
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