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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes und des Bezirksverwaltungsgesetzes
- Berlin -

Vom 25. Juni 2026
(GVBl. Nr. 22 vom 08.07.2026 S. 495)


Artikel 1
Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes

(Gültig ab siehe =>)

Das Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 458), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl S. 842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Gremien der Seniorenmitwirkung sind die bezirklichen Seniorenvertretungen, die Landesseniorenvertretung Berlin und der Landesseniorenbeirat Berlin. "(1) Gremien der Seniorenmitwirkung sind die bezirklichen Seniorenvertretungen und der Landesseniorenrat."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Mitglieder der Gremien wählen aus ihrer Mitte jeweils ein für den Vorsitz, für die Stellvertretung, für die Schriftführung und für die Finanzangelegenheiten zuständiges Mitglied, die den Vorstand bilden. Sie geben sich eine Geschäftsordnung und halten regelmäßig öffentliche Sitzungen ab. Für Sitzungen des Landesseniorenbeirates Berlin und der Landesseniorenvertretung Berlin kann die Öffentlichkeit in besonderen Fällen ausgeschlossen werden. Die oder der Vorsitzende der Landesseniorenvertretung ist aufgrund ihres oder seines Amtes zusätzliches Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des Landesseniorenbeirates. "(3) Die Mitglieder der Gremien wählen aus ihrer Mitte jeweils ein für den Vorsitz, die Stellvertretung, für die Schriftführung und für die Finanzangelegenheiten zuständiges Mitglied, die den Vorstand bilden. Die Mitglieder der bezirklichen Vertretungen wählen darüber hinaus ein Mitglied in den Landesseniorenrat sowie eine Stellvertretung. Auch Mitglieder des Vorstandes können dafür kandidieren. Die Gremien geben sich eine Geschäftsordnung und halten regelmäßig öffentliche Sitzungen ab. Durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder der Seniorenvertretung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und abzustimmen."

c) Absatz 5

(5) Der Landesseniorenbeirat Berlin und die Landesseniorenvertretung Berlin richten gemeinsam eine Geschäftsstelle ein.

wird aufgehoben.

2. § 3b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Arbeit der Seniorenmitwirkungsgremien wird durch die zuständige Verwaltung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel personell und sachlich, insbesondere durch personelle Hilfen und die Bereitstellung von Büroräumen und technischer Ausstattung, unterstützt. Zuständig für die bezirklichen Seniorenvertretungen sind die für Seniorinnen und Senioren zuständigen Ämter der Bezirksverwaltungen. Für die Landesseniorenvertretung Berlin und den Landesseniorenbeirat Berlin ist dies die für Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung. "(1) Die Arbeit der Seniorenmitwirkungsgremien wird durch die zuständige Verwaltung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel personell und sachlich, insbesondere durch personelle Hilfen und die Bereitstellung von Büroräumen und technischer Ausstattung, unterstützt. Zuständig für die bezirkliche Seniorenvertretung mit ihrer Geschäftsstelle ist die für Seniorinnen und Senioren zuständige Abteilung der Bezirksverwaltung. Für den Landesseniorenrat mit seiner Geschäftsstelle ist dies die für Seniorenpolitik zuständige Senatsverwaltung."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "die bezirklichen Seniorenvertretungen, die Landesseniorenvertretung Berlin und den Landesseniorenbeirat Berlin" durch die Wörter "die Seniorenmitwirkungsgremien" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

"Bezirkliche Seniorenvertretung"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die bezirklichen Seniorenvertretungen bestehen im Regelfall aus 17 Mitgliedern. Die Mindestzahl von 13 Mitgliedern soll nicht unterschritten werden. "(1) Die bezirkliche Seniorenvertretung besteht im Regelfall aus 17 Mitgliedern. Die Mindestzahl von 13 Mitgliedern soll nicht unterschritten werden."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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(Stand: 31.07.2026)

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