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Änderungstext
Gesetz zur Abschaffung der Widerspruchsbeiräte in Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe
- Berlin -
Vom 25. Juni 2026
(GVBl. Nr. 22 vom 08.07.2026 S. 487)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
Das Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(3) § 116 Absatz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
wird aufgehoben.
2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Beteiligung sozial erfahrener Dritter
§ 116 Absatz 1 und 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
§ 6 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602)
§ 6 WiderspruchsbeiratBei den die Aufgabe wahrnehmenden Stellen nach § 2 Absatz 1 und 2 wird je Bezirk sowie für das Landesamt nach § 3 ein Widerspruchsbeirat gebildet. Kann einem Widerspruch nicht vollständig abgeholfen werden, ist der Widerspruchsbeirat anzuhören.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt (09.07.2026) für Berlin in Kraft.
ID: 261775
| ENDE |
(Stand: 31.07.2026)
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