Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes, des Lehrkräftebildungsgesetzes und der Bildungslaufbahnverordnung
- Berlin -

Vom 10. Juli 2024
(GVBl. Nr. 28 vom 20.07.2024 S. 476)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Landesbesoldungsordnung a der Anlage I (Landesbesoldungsordnungen - a und B -) zum Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160; 2005 S. 463), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Besoldungsgruppe 11 wird nach der Amtsbezeichnung "Lehrer" mit dem Funktionszusatz "- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen -1 3 4 6" folgender Funktionszusatz eingefügt:

"- mit Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder als Erzieher jeweils mit mindestens einer Lehrbefähigung und zusätzlicher Qualifizierung nach dem 1. August 1991 -4"

2. Besoldungsgruppe 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Amtsbezeichnung "Lehrer" mit dem Funktionszusatz "- mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 -4 5 8)" wird folgender Funktionszusatz eingefügt:

"- mit Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder als Erzieher jeweils mit mindestens einer Lehrbefähigung und zusätzlicher Qualifizierung nach dem 1. August 1991 -9"

b) In Fußnote 3 Satz 2 wird das Wort "achtjährige" durch das Wort "sechsjährige" ersetzt.

c) Folgende Fußnote 9 wird angefügt:

"9) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 11. In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die an einer von der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung angebotenen Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen und eine mindestens sechsjährige Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem (seit 1. August 1991) nachgewiesen haben."

Artikel 2
Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes

Dem § 18 des Lehrkräftebildungsgesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2023 (GVBl. S. 258) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung in mindestens einem Fach bis zum 31. Dezember 2026 Regelungen für den Zugang zu Ämtern der Laufbahnfachrichtung Bildung zu erlassen, die eine zusätzliche Qualifizierung vorsehen."

Artikel 3
Änderung der Bildungslaufbahnverordnung

Die Bildungslaufbahnverordnung vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 546), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8a folgende Angabe eingefügt:

" § 8b Laufbahnzweig der Lehrerin mit Qualifizierung und des Lehrers mit Qualifizierung".

2. Nach § 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. der Lehrerin mit Qualifizierung und des Lehrers mit Qualifizierung,"

3. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Befähigung für den Laufbahnzweig gemäß § 8b liegt vor,

  1. wenn nach dem Recht der ehemaligen DDR nach einer Fachschulausbildung ein Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder als Freundschaftspionierleiter oder als Erzieher jeweils mit der Lehrbefähigung in mindestens einem Fach erworben wurde,
  2. eine Lehrtätigkeit seit dem 1. August 1991 von mindestens fünf Jahren erbracht worden ist,
  3. die Bewährung festgestellt wurde und
  4. eine Qualifizierungsmaßnahme absolviert wurde, und zwar
    1. bei Vorliegen einer Lehrbefähigung in Deutsch und einem weiteren Fach eine Qualifizierungsmaßnahme im Umfang von 50 Zeitstunden in Mathematik,
    2. bei Vorliegen einer Lehrbefähigung in Mathematik und einem weiteren Fach eine Qualifizierungsmaßnahme im Umfang von 50 Zeitstunden in Deutsch und
    3. bei Vorliegen einer Lehrbefähigung in einem Fach je eine Qualifizierungsmaßnahme im Umfang von 50 Zeitstunden in zwei weiteren Fächern; die Qualifizierungsmaßnahmen sind in der Weise zu absolvieren, dass nach Abschluss der Qualifizierung in den Fächern Deutsch und Mathematik eine Lehrbefähigung vorliegt oder eine Qualifizierungsmaßnahme absolviert wurde.

Die Qualifizierungsmaßnahmen beinhalten Studien, mit denen ein ausreichender Kenntnisstand in dem jeweils fehlenden Fach erreicht wird. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung nimmt die Anerkennung der Befähigung für das Amt der Lehrerin mit Qualifizierung oder des Lehrers mit Qualifizierung vor. Für Lehrkräfte, die erfolgreich an einem zwei Schulhalbjahre umfassenden Weiterbildungslehrgang im Fach Mathematik nach § 2 und § 6 der Verordnung über die Weiterbildung für Lehrkräfte im Land Berlin vom 26. Januar 2015 (GVBl. S. 8), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung teilgenommen haben, gilt die in Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und c genannte Qualifizierungsmaßnahme in Mathematik als absolviert."

4. § 3a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. für den Laufbahnzweig der Lehrerin mit Qualifizierung und des Lehrers mit Qualifizierung (§ 8b) im Beförderungsamt a 12,"

5. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:

" § 8b Laufbahnzweig der Lehrerin mit Qualifizierung und des Lehrers mit Qualifizierung

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.08.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion