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Änderungstext
Gesetz zur besoldungsrechtlichen Anhebung von Spitzenämtern
- Berlin -
Vom 20. Dezember 2023
(GVBl. Nr. 35 vom 29.12.2023 S. 479)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin
In der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen a und B) zum Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 58) geändert worden ist, wird die Vorbemerkung Nummer 22 aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160; 2005 S. 463, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 58) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Folgender § 11 wird angefügt:
" § 11 Überleitungen
(1) Die Dienstkräfte, die am 31. Dezember 2023 das Amt der Direktorin oder des Direktors bei dem Rechnungshof - als Prüfungsgebietsleiterin oder Prüfungsgebietsleiter - wahrnehmen, werden vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen am 1. Januar 2024 in Besoldungsgruppe B 5 übergeleitet.
(2) Die Dienstkraft, die am 31. Dezember 2023 das Amt der Direktorin oder des Direktors des Landesverwaltungsamts wahrnimmt, wird vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen am 1. Januar 2024 in die Besoldungsgruppe B 4 übergeleitet.
(3) Die Dienstkraft, die am 31. Dezember 2023 das Amt der Direktorin oder des Direktors des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten wahrnimmt, wird vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen am 1. Januar 2024 in die Besoldungsgruppe B 4 übergeleitet.
(4) Die Dienstkraft, die am 31. Dezember 2023 das Amt der Direktorin oder des Direktors des Landesamts für Einwanderung wahrnimmt, wird vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen am 1. Januar 2024 in die Besoldungsgruppe B 4 übergeleitet.
(5) Die Dienstkraft, die sich am 31. Dezember 2023 in der Funktion des Leiters des Büros der Präsidentin (LdB) der Verwaltung des Abgeordnetenhauses von Berlin befindet, wird vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen sowie ungeachtet anderer rechtlicher Bestimmungen, von der Präsidentin des Abgeordnetenhauses von Berlin zum Senatsrat (Besoldungsgruppe B 2) ernannt."
2. Die Anlage I (Landesbesoldungsordnungen - a und B -) wird wie folgt geändert:
a) Die Landesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:
aa) In der Besoldungsgruppe 2 werden nach den Wörtern "- als ständige Vertretung der Leitung des Landeskriminalamts -" die Wörter "- als Leitung der Polizeiakademie -" eingefügt und die Fußnote 2 gestrichen.
bb) In der Besoldungsgruppe 3 werden die Amtsbezeichnungen "Direktorin oder Direktor des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten", "Direktor des Landesverwaltungsamts" und "Direktorin oder Direktor des Landesamtes für Einwanderung" gestrichen.
cc) In der Besoldungsgruppe 4 wird die Amtsbezeichnung "Direktor bei dem Rechnungshof" mit dem Funktionszusatz "- als Prüfungsgebietsleiter -" durch die Amtsbezeichnungen "Direktorin oder Direktor des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten", "Direktorin oder Direktor des Landesamts für Einwanderung" und "Direktorin oder Direktor des Landesverwaltungsamts" ersetzt.
dd) In der Besoldungsgruppe 5 wird nach der Amtsbezeichnung "Bezirksstadtrat" mit dem Funktionszusatz "- als Stellvertreter des Bezirksbürgermeisters -" die Amtsbezeichnung "Direktorin oder Direktor bei dem Rechnungshof" mit dem Funktionszusatz "- als Prüfungsgebietsleiterin oder Prüfungsgebietsleiter -" eingefügt.
b) Die Landesbesoldungsordnung B (künftig wegfallende Ämter) wird wie folgt geändert:
aa) In der Besoldungsgruppe 3 werden nach der Amtsbezeichnung "Direktor des Deutschen Technikmuseums Berlin und Professor" die Amtsbezeichnungen "Direktorin oder Direktor des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten", "Direktorin oder Direktor des Landesamts für Einwanderung" und "Direktorin oder Direktor des Landesverwaltungsamts" eingefügt.
bb) Nach der Besoldungsgruppe 3 wird folgende Besoldungsgruppe 4 eingefügt:
"Besoldungsgruppe 4
Direktorin oder Direktor bei dem Rechnungshof
- als Prüfungsgebietsleiterin oder Prüfungsgebietsleiter -"
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
ID: 232677
ENDE |
(Stand: 22.01.2024)
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