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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verstetigung der Sicherstellung der personalvertretungsrechtlichen Interessenvertretung in der Berliner Landesverwaltung
- Berlin -

Vom 23. März 2023
(GVBl. Nr. 10 vom 04.04.2023 S. 118)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Personalvertretungsgesetzes

Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 31 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 31 Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich; sie finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Dienststelle ist von der Sitzung vorher zu verständigen.

(2) Der Vertreter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf Vorschlag des Leiters der Dienststelle anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe hat der Personalrat je einen Beauftragten der unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaften einzuladen: in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung den Gewerkschaften rechtzeitig mitzuteilen. Die Beschlussfassung findet jedoch in Abwesenheit der in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen statt. Die Sätze 2 und 3 finden auf Sitzungen des Personalrats der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres keine Anwendung.

(3) Bei der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten eines Mitgliedes des Personalrats darf dieses Mitglied nicht anwesend sein. Dasselbe gilt für Angelegenheiten von Angehörigen eines Mitgliedes des Personalrats, hinsichtlich derer ihm nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

" § 31 Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich; sie finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Dienststelle ist von der Sitzung vorher zu verständigen.

(2) Die oder der Vorsitzende des Personalrats kann Sitzungen vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz oder unter Nutzung beider Konferenztechniken durchführen lassen, wenn

  1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind und
  2. nicht mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Sitzungsteilnehmenden binnen einer von der oder dem Vorsitzenden des Personalrats zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widersprechen.

Eine über § 37 Absatz 1 hinausgehende Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1. § 37 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vorsitzende des Personalrats vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.

(3) Der Vertreter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf Vorschlag des Leiters der Dienststelle anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe hat der Personalrat je einen Beauftragten der unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaften einzuladen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung den Gewerkschaften rechtzeitig mitzuteilen. Die Beschlussfassung findet jedoch in Abwesenheit der in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen statt. Satz 2 findet auf Sitzungen des Personalrats der Verfassungsschutzabteilung bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung keine Anwendung.

(4) Bei der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten eines Mitgliedes des Personalrats darf dieses Mitglied nicht anwesend sein. Dasselbe gilt für Angelegenheiten von Angehörigen eines Mitgliedes des Personalrats, hinsichtlich derer ihm nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht."

2. Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Im Rahmen einer vollständig oder teilweise mittels Video- oder Telefonkonferenz oder unter Nutzung beider Konferenztechniken durchgeführten Personalratssitzung ist eine elektronische Beschlussfassung zulässig, es sei denn mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Sitzungsteilnehmenden widersprechen unmittelbar vor Beschlussfassung zum entsprechenden Tagesordnungspunkt gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Personalrats."

3. § 40 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Verwaltung in erforderlichem Umfange Räume, den Geschäftsbedarf und Bürokräfte zur Verfügung zu stellen. "(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Verwaltung dem Personalrat Räume, den Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Bürokräfte in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen."

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