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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neufassung des Gesetzes über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen
- Berlin -

Vom 4. Mai 2021
(GVBl. Nr. 35 vom 12.05.2021 S. 417)



Artikel 1
WTG - Wohnteilhabegesetz
Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Wohnteilhabegesetzes

Gütlig ab 01.06.2023 siehe =>

Das Wohnteilhabegesetz vom 4. Mai 2021 (GVBl. S. 417) wird wie folgt geändert:

1. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für Wohnformen für Menschen mit geistigen, körperlichen oder mehrfachen Behinderungen gilt Satz 1 entsprechend. "Bei Wohnformen für Menschen mit geistigen, körperlichen oder mehrfachen Behinderungen hat der Leistungsanbieter Befragungen nach Absatz 2 nach dem Peer-Prinzip durch geeignete und entsprechend geschulte Bewohnerinnen und Bewohner, Nutzerinnen und Nutzer sowie durch pflegebedürftige volljährige Menschen oder volljährige Menschen mit Behinderungen, die in anderen betreuten Wohnformen leben, vorzunehmen; gleiches gilt für Menschen, die nicht mehr in einer betreuten Wohnform leben."

2. Dem § 16 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Sofern in einer Einrichtung Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in Räumlichkeiten, die sie jeweils individuell als persönlichen Wohn- oder Aufenthaltsmittelpunkt und zu Schlafzwecken nutzen, nicht gestattet ist, soll der Einrichtungsträger den Bewohnerinnen und Bewohnern einen geeigneten Gemeinschaftsraum zur Verfügung stellen, in dem das Rauchen erlaubt ist. Der Einrichtungsträger hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit sowie den gesundheitlichen Schutz der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner so weit wie möglich zu gewährleisten."

3. Dem § 25 Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Bei zum 1. Dezember 2021 im Sinne des § 40 Absatz 7 bestehenden Pflege-Wohngemeinschaften soll die Aufsichtsbehörde Zuordnungsprüfungen nach Satz 1 innerhalb von fünf Jahren durchführen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

4. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Bei zum 1. Dezember 2021 im Sinne des § 40 Absatz 7 bestehenden anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeischaften soll die Aufsichtsbehörde Regelprüfungen innerhalb von vier Jahren durchführen."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Bei zum 1. Dezember 2021 im Sinne des § 40 Absatz 7 bestehenden Intensivpflege-Wohngemeinschaften soll die Aufsichtsbehörde Regelprüfungen innerhalb von vier Jahren durchführen."

Artikel 3
Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes

Das Nichtraucherschutzgesetz vom 16. November 2007 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch § 34 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2010 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. stationären Einrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 6, "7. in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne des § 3 Absatz 6,"

b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie in Tages- und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen,"

2. § 3 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

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(6) Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 und 3 Nummer 1 des Wohnteilhabegesetzes in der jeweils geltenden Fassung. "(6) Betreute gemeinschaftliche Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes sind Pflegeeinrichtungen nach § 3 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes vom 4. Mai 2021 (GVBl. S. 417) in der jeweils geltenden Fassung und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 4 des Wohnteilhabegesetzes."

3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

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6. in besonders ausgewiesenen Räumen in stationären Einrichtungen, in denen den Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in den für Wohnzwecke genutzten Räumen nicht gestattet ist, "6. in besonders ausgewiesenen Räumen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne des § 3 Absatz 6, in denen den Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in den für Wohnzwecke genutzten Räumen nicht gestattet ist,"

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

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